Gemäß dieser Verordnung ist
Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten Die im Anhang römisch eins festgelegten Anforderungen gelten
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
Die zuständige Behörde
Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7.11.2013 S. 12, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12. 2020 Seite 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, Amtsblatt Nummer L 296 vom 7.11.2013 Seite 12, in österreichisches Recht umgesetzt.
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Parameter | Wert | Einheit |
Escherichia coli (E. coli) | 0 | Anzahl/100 ml |
Intestinale Enterokokken | 0 | Anzahl/100 ml |
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Parameter | Wert | Einheit |
Escherichia coli (E. coli) | 0 | Anzahl/250 ml |
Intestinale Enterokokken | 0 | Anzahl/250 ml |
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Parameter | Wert | Einheit |
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 100 | Anzahl/ml |
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 20 | Anzahl/ml |
Escherichia coli (E. coli) | 0 | Anzahl/250 ml |
Intestinale Enterokokken | 0 | Anzahl/250 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/250 ml |
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
Acrylamid | 0,10 | µg/l | Anmerkung 1 |
Antimon | 5,0 | µg/l | Anmerkung 2 |
Arsen | 10 | µg/l |
|
Benzol | 1,0 | µg/l |
|
Benzo-(a)-pyren | 0,010 | µg/l |
|
Bisphenol A | 2,5 | µg/l | Anmerkung 3 |
Blei | 5 | µg/l | Anmerkung 4 und 5 |
Bor | 1,0 | mg/l | Anmerkung 6 |
Bromat | 10 | µg/l |
|
Cadmium | 5,0 | µg/l |
|
Chlorat | 0,25 | mg/l | Anmerkung 3 und 7 |
Chlorit | 0,25 | mg/l | Anmerkung 3 und 7 |
Chrom | 25 | µg/l | Anmerkung 8 |
Cyanid | 50 | µg/l |
|
1,2-Dichlorethan | 3,0 | µg/l |
|
Epichlorhydrin | 0,10 | µg/l | Anmerkung 1 |
Fluorid | 1,5 | mg/l |
|
Halogenessigsäuren (HAA5) | 60 | µg/l | Anmerkung 3, 7, 9 und 10 |
Kupfer | 2,0 | mg/l | Anmerkung 4 |
Microcystin-LR | 1,0 | µg/l | Anmerkung 3 und 11 |
Nickel | 20 | µg/l | Anmerkung 4 |
Nitrat | 50 | mg/l | Anmerkung 12 |
Nitrit | 0,10 | mg/l | Anmerkung 12 |
Pestizide | 0,10 | µg/l | Anmerkung 13 und 14 |
Pestizide insgesamt | 0,50 | µg/l | Anmerkung 10, 13 und 15 |
PFAS Summe | 0,10 | µg/l | Anmerkung 3, 10 und 16 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,10 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17 |
Quecksilber | 1,0 | µg/l |
|
Selen | 20 | µg/l | Anmerkung 18 |
Tetrachlorethen und Trichlorethen | 10 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10 |
Trihalogenmethane insgesamt | 30 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19 |
Uran | 15 | µg/l | Anmerkung 20 |
Vinylchlorid | 0,50 | µg/l | Anmerkung 1 |
Anmerkung 1: | Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. | |||
Anmerkung 2: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | |||
Anmerkung 3: | Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, ausgenommen. | |||
Anmerkung 4: | Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben. | |||
Anmerkung 5: | Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.Im Fall von Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l. | |||
Anmerkung 6: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | |||
Anmerkung 7: | Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen. | |||
Anmerkung 8: | Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.Im Fall von Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l. | |||
Anmerkung 9: | Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure. | |||
Anmerkung 10: | Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen. | |||
Anmerkung 11: | Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential). | |||
Anmerkung 12: | Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird. | |||
Anmerkung 13: | „Pestizide“ bedeuten: | |||
| – organische Insektizide, | |||
| – organische Herbizide, | |||
| – organische Fungizide, | |||
| – organische Nematizide, | |||
| – organische Akarizide, | |||
| – organische Algizide, | |||
| – organische Rodentizide, | |||
| – organische Schleimbekämpfungsmittel, | |||
| – verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) | |||
| und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. | |||
| Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen: | |||
| 1. 2,4-D | |||
| 2. Alachlor | |||
| 3. Aldrin | |||
| 4. Atrazin | |||
| 5. Azoxystrobin | |||
| 6. Bentazon | |||
| 7. Bromacil | |||
| 8. Chloridazon | |||
| 9. Clopyralid | |||
| 10. Clothianidin | |||
| 11. Dicamba | |||
| 12. Dichlorprop | |||
| 13. Dieldrin | |||
| 14. Dimethachlor | |||
| 15. Dimethenamid-P | |||
| 16. Diuron | |||
| 17. Ethofumesat | |||
| 18. Flufenacet | |||
| 19. Glufosinat | |||
| 20. Glyphosat | |||
| 21. Heptachlor | |||
| 22. Heptachlorepoxid | |||
| 23. Hexazinon | |||
| 24. Imidacloprid | |||
| 25. Iodosulfuron-methyl | |||
| 26. Isoproturon | |||
| 27. MCPA | |||
| 28. MCPB | |||
| 29. Mecoprop | |||
| 30. Mesosulfuron-methyl | |||
| 31. Metalaxyl-M | |||
| 32. Metamitron | |||
| 33. Metazachlor | |||
| 34. Metolachlor | |||
| 35. Metribuzin | |||
| 36. Metsulfuron-methyl | |||
| 37. Nicosulfuron | |||
| 38. Pethoxamid | |||
| 39. Propazin | |||
| 40. Propiconazol | |||
| 41. Simazin | |||
| 42. Terbuthylazin | |||
| 43. Thiacloprid | |||
| 44. Thiamethoxam | |||
| 45. Thifensulfuron-methyl | |||
| 46. Tolylfluanid | |||
| 47. Tribenuron-methyl | |||
| 48. Triclopyr | |||
| 49. Triflusulfuron-methyl | |||
| 50. Tritosulfuron | |||
Anmerkung 14: | Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l. | |||
Anmerkung 15: | „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden. | |||
Anmerkung 16: | „PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden: | |||
| – Perfluorbutansäure (PFBA) | |||
| – Perfluorpentansäure (PFPeA) | |||
| – Perfluorhexansäure (PFHxA) | |||
| – Perfluorheptansäure (PFHpA) | |||
| – Perfluoroctansäure (PFOA) | |||
| – Perfluornonansäure (PFNA) | |||
| – Perfluordecansäure (PFDA) | |||
| – Perfluorundecansäure (PFUnDA) | |||
| – Perfluordodecansäure (PFDoDA) | |||
| – Perfluortridecansäure (PFTrDA) | |||
| – Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) | |||
| – Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) | |||
| – Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) | |||
| – Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) | |||
| – Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) | |||
| – Perfluornonansulfonsäure (PFNS) | |||
| – Perfluordecansulfonsäure (PFDS) | |||
| – Perfluorundecansulfonsäure | |||
| – Perfluordodecansulfonsäure | |||
| – Perfluortridecansulfonsäure | |||
Anmerkung 17: | Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: | |||
| – Benzo-(b)-fluoranthen, | |||
| – Benzo-(k)-fluoranthen, | |||
| – Benzo-(ghi)-perylen, | |||
| – Inden-(1,2,3-cd)-pyren. | |||
Anmerkung 18: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | |||
Anmerkung 19: | Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. | |||
Anmerkung 20: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird. | |||
Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
Chemische und physikalische Indikatorparameter
Indikatorparameter | Wert | Einheit | Anmerkungen |
Aluminium | 200 | µg/l |
|
Ammonium | 0,50 | mg/l | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden. |
Chlorid | 200 | mg/l | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
Eisen | 200 | µg/l |
|
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 | m-1 | Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar. |
Geruch | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung |
|
|
Geschmack | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
|
|
Leitfähigkeit | 2 500 | µS cm-1 bei 20°C | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
Mangan | 50 | µg/l |
|
Natrium | 200 | mg/l |
|
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | Ohne anormale Veränderung |
| Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden. |
Oxidierbarkeit | 5,0 | mg/l O2 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4. |
Sulfat | 250 | mg/l | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt. |
Temperatur | 25 | °C |
|
Trübung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
| Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser. |
Wasserstoffionen-Konzentration | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | pH-Einheiten | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein. |
Mikrobiologische Indikatorparameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Indikatorparameter | Wert | Einheit |
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 100 | Anzahl/ml |
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 20 | Anzahl/ml |
coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/100 ml |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) | 0 | Anzahl/100 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/100 ml |
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Indikatorparameter | Wert | Einheit |
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 10 | Anzahl/ml |
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 10 | Anzahl/ml |
coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/250 ml |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/250 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/250 ml |
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Indikatorparameter | Wert | Einheit |
coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/250 ml |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/250 ml |
Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, dritter Gedankenstrich zu informieren.
Radioaktivität (Indikatorparameter)
Indikatorparameter | Wert | Einheit | Anmerkungen |
Radon | 100 | Bq/l |
|
Tritium | 100 | Bq/l |
|
Richtdosis | 0,10 | mSv | Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*) |
*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.
1. Allgemeiner Rahmen
Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
2. Liste der Parameter
2.1. Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli (E. coli)
coliforme Bakterien
Intestinale Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Es werden auch sonstige Parameter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt, die für die Überwachung als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil B ermittelt werden.Es werden auch sonstige Parameter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt, die für die Überwachung als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil B ermittelt werden.
2.2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs IAlle Parameter des Anhangs römisch eins
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).
2.3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli (E. coli)
coliforme Bakterien
Intestinale Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang römisch eins Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können.
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in § 5 Z 3 festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in Paragraph 5, Ziffer 3, festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
2.4 Betriebliche ÜberwachungDie betriebliche Überwachung ist auf Wasserversorgungsanlagen, die ˃ 10 m³ Wasser pro Tag liefern, anzuwenden. Sie kann vom Wasserversorger, soweit es die Trübung betrifft, selbst durchgeführt werden. Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung von Partikeln durch Filtrationsverfahren wird der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht. Dies gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird.
Betriebsparameter | Referenzwert |
Trübung im Wasserwerk | 0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1,0 NTU |
Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag | Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse |
≤ 1 000 | wöchentlich |
> 1 000 bis ≤ 10 000 | täglich |
> 10 000 | fortlaufend |
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren und, sofern es die Risikobewertung gemäß § 5a ergibt, ist der Betriebsparameter „somatische Coliphagen“ zu bestimmen, wenn das Rohwasser aus einem Oberflächengewässer stammtIm Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren und, sofern es die Risikobewertung gemäß Paragraph 5 a, ergibt, ist der Betriebsparameter „somatische Coliphagen“ zu bestimmen, wenn das Rohwasser aus einem Oberflächengewässer stammt
Betriebsparameter | Referenzwert | Einheit |
Somatische Coliphagen | 50 (für Rohwasser) | plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml |
Wenn die „somatischen Coliphagen“ im Rohwasser in Konzentrationen > 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, haben Analysen entlang der Aufbereitungsstufen zu erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.
3. Probenahmehäufigkeit
Tabelle 1Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
≤ 10 | – | 1 |
> 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 |
> 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 |
> 1 000 bis ≤ 10 000 | 4 | 1 |
> 10 000 bis ≤ 100 000 | 3 | |
> 100 000 | 12 | |
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährliche Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 2: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: zB 4 300 m3 pro Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3 pro Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3 pro Tag).
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs römisch zwei Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Ziffer 2 Punkt 3, Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Alle sechs Jahre sowie bei Neuerschließungen von Wasserspendern und bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage – sofern ein nachteiliger Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers zu erwarten ist – gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.2.Anmerkung 5: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Ziffer 2 Punkt 3, Alle sechs Jahre sowie bei Neuerschließungen von Wasserspendern und bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage – sofern ein nachteiliger Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers zu erwarten ist – gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Ziffer 2 Punkt 2,
Anmerkung 6: Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.
Anmerkung 7: Wird ≤ 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung und Begutachtung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.Anmerkung 7: Wird ≤ 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung und Begutachtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.
Tabelle 2Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
≤ 10 | 1 | 1 |
> 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
> 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Anmerkung: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Teil B1. Von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil A kann abgewichen werden, wenn eine Risikobewertung durchgeführt wird.
2. Auf Basis der vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vorgelegten Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste verkürzt oder Probenahmehäufigkeit verringert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Analyseverfahren müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Diese Analyseverfahren müssen in einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt werden.
Analyseverfahren für mikrobiologische Parameter:
1. Chemische Parameter und Indikatorparameter
Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang römisch eins Teile B und C.
TabelleMindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“ (Anmerkung 1)Parameter | Messunsicherheit (Anmerkung 2) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Anmerkungen |
Acrylamid | 30 | Anmerkung 3 |
Aluminium | 25 |
|
Ammonium | 40 |
|
Antimon | 40 |
|
Arsen | 30 |
|
Benzo(a)pyren | 50 | Anmerkung 4 |
Benzol | 40 |
|
Bisphenol A | 50 |
|
Blei | 30 |
|
Bor | 25 |
|
Bromat | 40 |
|
Cadmium | 25 |
|
Chlorat | 40 |
|
Chlorid | 15 |
|
Chlorit | 40 |
|
Chrom | 30 |
|
Cyanid | 30 | Anmerkung 5 |
1,2-Dichlorethan | 40 |
|
Eisen | 30 |
|
Epichlorhydrin | 40 | Anmerkung 3 |
Fluorid | 20 |
|
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | 30 | Anmerkung 6 |
Halogenessigsäuren (HAA5) | 50 |
|
Kupfer | 25 |
|
Leitfähigkeit | 20 |
|
Mangan | 30 |
|
Microcystin-LR | 30 |
|
Natrium | 15 |
|
Nickel | 25 |
|
Nitrat | 15 |
|
Nitrit | 20 |
|
Oxidierbarkeit | 50 | Anmerkung 7 |
Pestizide | 30 | Anmerkung 8 |
PFAS | 50 |
|
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 40 | Anmerkung 9 |
Quecksilber | 30 |
|
Selen | 40 |
|
Sulfat | 15 |
|
Tetrachlorethen | 40 | Anmerkung 10 |
Trichlorethen | 40 | Anmerkung 10 |
Trihalogenmethane – insgesamt | 40 | Anmerkung 9 |
Trübung | 30 | Anmerkung 11 |
Uran | 30 |
|
Vinylchlorid | 50 | Anmerkung 3 |
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) | 0,2 | Anmerkung 12“ |
(Anm.: Tabelle 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2024)Anmerkung, Tabelle 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,)
2. Anmerkungen zur Tabelle:Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins zu verwenden.
Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.
Anmerkung 3: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.
Anmerkung 4: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %).
Anmerkung 5: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden.
Anmerkung 6: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analysenverfahrens ist die Norm EN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) – zu verwenden.
Anmerkung 7: Referenzverfahren: EN ISO 8467.
Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.
Anmerkung 9: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 10: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 11: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 oder einem anderen genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.
Anmerkung 12: Der Wert für die Messunsicherheit wird in pH-Einheiten ausgedrückt.
3. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide:
Radionuklide | Nachweisgrenze Bq/l (Anmerkung 1 und 2) | Anmerkungen |
Tritium | 10 | Anmerkung 3 |
Radon | 10 | Anmerkung 3 |
U-238 | 0,02 |
|
U-234 | 0,02 |
|
Ra-226 | 0,04 |
|
Ra-228 | 0,02 | Anmerkung 4 |
Pb-210 | 0,02 |
|
Po-210 | 0,01 |
|
C-14 | 20 |
|
Sr-90 | 0,4 |
|
Pu-239/Pu-240 | 0,04 |
|
Am-241 | 0,06 |
|
Co-60 | 0,5 |
|
Cs-134 | 0,5 |
|
Cs-137 | 0,5 |
|
I-131 | 0,5 |
|
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation – Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und als vollständige Standardunsicherheiten anzugeben oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“.
Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.