§ 5 TWV Eigenkontrolle

TWV - Trinkwasserverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

  1. 1.Ziffer einsdie Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
    1. a)Litera azu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
    2. b)Litera bzu diesem Zweck dürfen nur für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zulässige Stoffe und Produkte verwendet werden und, soweit es Neuanlagen oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen betrifft, nur für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Materialien und Werkstoffe, die
      • Strichaufzählungden durch diese Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;
      • Strichaufzählungdie Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht nachteilig beeinträchtigen;
      • Strichaufzählungnicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
      • Strichaufzählungnicht dazu führen, dass Kontaminationen in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen;
    3. c)Litera cüber Maßnahmen gemäß lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere überüber Maßnahmen gemäß Litera a, und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
      • StrichaufzählungBaupläne und Planungsunterlagen,
      • StrichaufzählungWartungsarbeiten und
      • StrichaufzählungSchulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
      • Strichaufzählunggegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe und
      • StrichaufzählungUnterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Reinheitsanforderungen der verwendeten Stoffe und Produkte im Falle einer Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch.
    Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a und b nachweisen kann. Sie sind jedenfalls sechs Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, und b nachweisen kann. Sie sind jedenfalls sechs Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
  2. 2.Ziffer 2Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dassUntersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass
    • StrichaufzählungProben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,
    • Strichaufzählungbei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,
    • StrichaufzählungAnalysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;Analysen durchgeführt und die in Anhang römisch drei angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;
  3. 3.Ziffer 3die Proben
    • Strichaufzählungim Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen.im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 3, Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in Paragraph 4, genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 3, Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen.
    • Strichaufzählungim Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.
    Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
  4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind sechs Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der umfassenden Kontrolle, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Ziffer 2, beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind sechs Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der umfassenden Kontrolle, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;
  5. 5.Ziffer 5soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglichsoweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2, und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählungnachweislich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen;
    • Strichaufzählungdie Abnehmer über den betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z. B. bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online oder in anderer digitaler Form zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen sind;
    • Strichaufzählungdie zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
    • Strichaufzählungdie von einer Nichteinhaltung von Parameterwerten gemäß Anhang I Teil A und B betroffenen Abnehmer sowie die zuständige Behörde über die Wiederaufnahme des Normalbetriebes und die Aufhebung allfälliger Nutzungsbeschränkungen zu informieren, sobald die einwandfreie Trinkwasserqualität nachweislich wiederhergestellt ist.
  6. 6.Ziffer 6soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang römisch eins Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  7. 7.Ziffer 7Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach § 7 Z 4 vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach Paragraph 7, Ziffer 4, vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
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