Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Gemäß dieser Verordnung ist
1.Ziffer eins„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;
2.Ziffer 2„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG);
3.Ziffer 3„Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
4.Ziffer 4„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
5.Ziffer 5„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;
6.Ziffer 6„Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
7.Ziffer 7„Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
8.Ziffer 8„Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
9.Ziffer 9„Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
10.Ziffer 10„Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
In Kraft seit 17.05.2024 bis 31.12.9999
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