§ 2 TWV Definitionen

Trinkwasserverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2024 bis 31.12.9999

Gemäß dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer eins„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;
  2. 2.Ziffer 2„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG);
  3. 3.Ziffer 3„Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
  4. 4.Ziffer 4„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
  5. 5.Ziffer 5„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;
  6. 6.Ziffer 6„Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
  7. 7.Ziffer 7„Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
  8. 8.Ziffer 8„Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.;
  9. 9.Ziffer 9„Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
  10. 10.Ziffer 10„Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

Stand vor dem 16.05.2024

In Kraft vom 16.02.2024 bis 16.05.2024

Gemäß dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer eins„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;
  2. 2.Ziffer 2„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG);
  3. 3.Ziffer 3„Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
  4. 4.Ziffer 4„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
  5. 5.Ziffer 5„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;
  6. 6.Ziffer 6„Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
  7. 7.Ziffer 7„Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
  8. 8.Ziffer 8„Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.;
  9. 9.Ziffer 9„Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
  10. 10.Ziffer 10„Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

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