§ 3 TWV Anforderungen

Trinkwasserverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
    1. 1.Ziffer einsMikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
    2. 2.Ziffer 2den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.
  2. (2)Absatz 2,Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG berücksichtigt.Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Artikel 13, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12. 2020 Seite 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG berücksichtigt.

Stand vor dem 15.02.2024

In Kraft vom 13.06.2007 bis 15.02.2024
  1. (1)Absatz eins,Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
    1. 1.Ziffer einsMikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
    2. 2.Ziffer 2den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.
  2. (2)Absatz 2,Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG berücksichtigt.Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Artikel 13, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12. 2020 Seite 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG berücksichtigt.

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