§ 14 BZP-VO Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

    kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

  3. (3)Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. 4.Ziffer 4kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,)
  5. (5)Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
    2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. 1.Ziffer einsVerträge im Allgemeinen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
    8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
    11. 11.Ziffer 11Marketing,
    12. 12.Ziffer 12Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
    13. 13.Ziffer 13Organisation der Wirtschaftskammern.
  6. (6)Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. 2.Ziffer 2wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. 3.Ziffer 3Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit.
  7. (7)Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1999,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
    2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. 1.Ziffer einsVerträge im allgemeinen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
    8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
    11. 11.Ziffer 11Reisebüros,
    12. 12.Ziffer 12Organisation der Wirtschaftskammern,
    13. 13.Ziffer 13Verkehrsgeographie.
  8. (8)Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • -StrichaufzählungRechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • -StrichaufzählungBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera evon Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung1

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.Paragraph 14, (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung.

  1. (3)Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. 4.Ziffer 4kaufmännische Buchführung.
  2. (4)Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  3. (5)Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (§ 8 Abs. 2 leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (§ 8 Abs. 4 leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
  2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung,
mündlich:
  1. 1.Ziffer einsVerträge im allgemeinen,
  2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
  4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
  5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
  6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
  7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
  8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung,
  10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
  11. 11.Ziffer 11Marketing,
  12. 12.Ziffer 12Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
  13. 13.Ziffer 13Organisation der Wirtschaftskammern.
  1. (6)Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG idF 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG in der Fassung 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. 2.Ziffer 2wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. 3.Ziffer 3Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit.
  2. (7)Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
  2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.
mündlich:
  1. 1.Ziffer einsVerträge im allgemeinen,
  2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
  4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
  5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
  6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
  7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
  8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung,
  10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
  11. 11.Ziffer 11Reisebüros,
  12. 12.Ziffer 12Organisation der Wirtschaftskammern,
  13. 13.Ziffer 13Verkehrsgeographie.
  1. (8)Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • -StrichaufzählungRechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • -StrichaufzählungBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera evon Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

Stand vor dem 18.01.2001

In Kraft vom 01.12.1994 bis 18.01.2001
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

    kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

  3. (3)Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. 4.Ziffer 4kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,)
  5. (5)Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
    2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. 1.Ziffer einsVerträge im Allgemeinen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
    8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
    11. 11.Ziffer 11Marketing,
    12. 12.Ziffer 12Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
    13. 13.Ziffer 13Organisation der Wirtschaftskammern.
  6. (6)Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. 2.Ziffer 2wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. 3.Ziffer 3Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit.
  7. (7)Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1999,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
    2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. 1.Ziffer einsVerträge im allgemeinen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
    8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
    11. 11.Ziffer 11Reisebüros,
    12. 12.Ziffer 12Organisation der Wirtschaftskammern,
    13. 13.Ziffer 13Verkehrsgeographie.
  8. (8)Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • -StrichaufzählungRechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • -StrichaufzählungBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera evon Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung1

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.Paragraph 14, (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung.

  1. (3)Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. 4.Ziffer 4kaufmännische Buchführung.
  2. (4)Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  3. (5)Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (§ 8 Abs. 2 leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (§ 8 Abs. 4 leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
  2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung,
mündlich:
  1. 1.Ziffer einsVerträge im allgemeinen,
  2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
  4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
  5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
  6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
  7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
  8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung,
  10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
  11. 11.Ziffer 11Marketing,
  12. 12.Ziffer 12Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
  13. 13.Ziffer 13Organisation der Wirtschaftskammern.
  1. (6)Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG idF 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG in der Fassung 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. 2.Ziffer 2wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. 3.Ziffer 3Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit.
  2. (7)Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
  2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.
mündlich:
  1. 1.Ziffer einsVerträge im allgemeinen,
  2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
  4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
  5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
  6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
  7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
  8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung,
  10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
  11. 11.Ziffer 11Reisebüros,
  12. 12.Ziffer 12Organisation der Wirtschaftskammern,
  13. 13.Ziffer 13Verkehrsgeographie.
  1. (8)Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • -StrichaufzählungRechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • -StrichaufzählungBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera evon Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

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