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kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
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mündlich:
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Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung1
§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.Paragraph 14, (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.
kaufmännische Buchführung.
schriftlich:
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*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule''“ bezeichnet.
kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
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Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung1
§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.Paragraph 14, (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.
kaufmännische Buchführung.
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*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule''“ bezeichnet.