§ 22d BB-SozPG (weggefallen)

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 22c karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 22 c, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 22c Abs. 2 zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 22 c, Absatz 2, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,§ 21 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 22d BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 22c karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 22 c, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 22c Abs. 2 zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 22 c, Absatz 2, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,§ 21 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 22d BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

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