Anl. 2 AEV Abluftreinigung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Toxizität, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlorid, Fluorid, Phosphor – Gesamt, Sulfat, Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Summe der Kohlenwasserstoffe und Phenolindex der Anlage A sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, ph-Wert, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Sulfit, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor – Gesamt, Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Summe der Kohlenwasserstoffe, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Antimon und Phosphor – Gesamt der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Antimon oder Phosphor – Gesamt der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A.

Parameter

Analysenmethode

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885: 2009 11 01

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885: 2009 11 01

Anl. 2 AEV Abluftreinigung seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 19.08.2014 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Toxizität, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlorid, Fluorid, Phosphor – Gesamt, Sulfat, Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Summe der Kohlenwasserstoffe und Phenolindex der Anlage A sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, ph-Wert, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Sulfit, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor – Gesamt, Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Summe der Kohlenwasserstoffe, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Antimon und Phosphor – Gesamt der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Antimon oder Phosphor – Gesamt der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A.

Parameter

Analysenmethode

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885: 2009 11 01

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885: 2009 11 01

Anl. 2 AEV Abluftreinigung seit 23.05.2019 weggefallen.

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