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Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98(EU) 2020/83/EG2184, ABl. Nr. L 330435 vom 523.12. Dezember 1998, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1787, ABl2020 S. Nr. L 260 vom 7. Oktober 20151, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 77.11.2013 S. November 201312, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12. 2020 Seite 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, Amtsblatt Nummer L 296 vom 7.11.2013 Seite 12, in österreichisches Recht umgesetzt.
Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98(EU) 2020/83/EG2184, ABl. Nr. L 330435 vom 523.12. Dezember 1998, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1787, ABl2020 S. Nr. L 260 vom 7. Oktober 20151, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 77.11.2013 S. November 201312, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12. 2020 Seite 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, Amtsblatt Nummer L 296 vom 7.11.2013 Seite 12, in österreichisches Recht umgesetzt.