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Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannt wird.
Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannt wird.