§ 2 FERG Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999

Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999

Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannt wird.

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