§ 2 FERG Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

FERG - Fernseh-Exklusivrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannt wird.

In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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