Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 Euro bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsgegen § 3 Abs. 1 oder 2 verstößt,gegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 verstößt,
2.Ziffer 2das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 8 nicht gewährleistet hat,das in Paragraph 5, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 8, nicht gewährleistet hat,
3.Ziffer 3ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des § 5 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 6 oder Abs. 5 sendet oder bereitstellt,ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 6, oder Absatz 5, sendet oder bereitstellt,
4.Ziffer 4das in § 6 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des § 6 Abs. 5 nicht gewährleistet hat,das in Paragraph 6, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 6, Absatz 5, nicht gewährleistet hat,
5.Ziffer 5ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des § 6 Abs. 3 verwendet.ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des Paragraph 6, Absatz 3, verwendet.
(2)Absatz 2,Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Absatz eins, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach § 63 AMD-G einzuleiten.Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach Paragraph 63, AMD-G einzuleiten.
(5)Absatz 5,Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des § 37 ORF-G sinngemäß anzuwenden.Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 37, ORF-G sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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