Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte durch Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, das Recht der Kurzberichterstattung an Ereignissen, an denen diese Fernsehveranstalter exklusive Übertragungsrechte erworben haben, sowie die Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen.
(2)Absatz 2,Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet Paragraph 3, keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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