Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 7 bis 9 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 7 bis 9 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
(2)Absatz 2,Von den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Art. 3a der Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.Von den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Artikel 3 a, der Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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