§ 1 FERG Geltungsbereich

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von § 5 - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von Paragraph 5, - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, oder das Privatfernsehgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, Anwendung findet.
  2. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte durch Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, das Recht der Kurzberichterstattung an Ereignissen, an denen diese Fernsehveranstalter exklusive Übertragungsrechte erworben haben, sowie die Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen.
  3. (2)Absatz 2,Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet Paragraph 3, keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von § 5 - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von Paragraph 5, - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, oder das Privatfernsehgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, Anwendung findet.
  2. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte durch Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, das Recht der Kurzberichterstattung an Ereignissen, an denen diese Fernsehveranstalter exklusive Übertragungsrechte erworben haben, sowie die Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen.
  3. (2)Absatz 2,Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet Paragraph 3, keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.

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