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Mit ZustimmungDie §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden§§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden. Mit ZustimmungDie Paragraphen 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 50 a3, BDG 1979sind die Paragraphen 3 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden5 weiterhin anzuwenden.
Mit ZustimmungDie §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden§§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden. Mit ZustimmungDie Paragraphen 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 50 a3, BDG 1979sind die Paragraphen 3 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden5 weiterhin anzuwenden.