§ 21 BB-SozPG Vorruhestandsgeld

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.Der nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (1)Absatz eins,Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 20 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 20, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  3. (2)Absatz 2,Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.Nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
  4. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.Der nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (1)Absatz eins,Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 20 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 20, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  3. (2)Absatz 2,Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.Nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
  4. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.

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