§ 7 GLP-V

Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wurden bei einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen (§ 4 Abs. 1) Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt, so sind diese in der Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Prüfeinrichtung zu erörtern und in Form einer schriftlichen Aufzeichnung der Prüfeinrichtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Wurden bei einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen (Paragraph 4, Absatz eins,) Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt, so sind diese in der Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Prüfeinrichtung zu erörtern und in Form einer schriftlichen Aufzeichnung der Prüfeinrichtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2,In allen anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist die schriftliche Zusicherung des Leiters der Prüfeinrichtung einzuholen, dass die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden; gegebenenfalls kann eine weitere Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung der Prüfung erforderlich sein.In allen anderen als den in Absatz 3, genannten Fällen ist die schriftliche Zusicherung des Leiters der Prüfeinrichtung einzuholen, dass die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden; gegebenenfalls kann eine weitere Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung der Prüfung erforderlich sein.
  3. (3)Absatz 3,Liegen jedoch solche Abweichungen vor, dass die Validität der Prüfung oder anderer in der Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen beeinträchtigt werden könnte, so hat der Inspektor dem BundesministerBundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit Bericht zu erstatten; der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit hat unter Angabe der festgestellten Mängel eine angemessene Frist für deren Behebung anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Wurden Abweichungen im Sinne des Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben, so hat der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit mit Bescheid festzustellen, dassWurden Abweichungen im Sinne des Absatz 3, nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben, so hat der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit mit Bescheid festzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie GLP-Konformität der Prüfeinrichtung nicht besteht und
    2. 2.Ziffer 2falls auch eine „GLP-Bescheinigung“ ausgestellt wurde, dass die durch diese dokumentierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und ihre Verwendung zur Information über die GLP-Konformität der Prüfeinrichtung nicht mehr zulässig ist, oder
    3. 3.Ziffer 3bestimmte von dieser Prüfeinrichtung durchgeführte Prüfungen nicht als Prüfnachweise im Sinne des § 2 Abs. 3 gelten.bestimmte von dieser Prüfeinrichtung durchgeführte Prüfungen nicht als Prüfnachweise im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gelten.
  5. (5)Absatz 5,Mit der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist die Prüfeinrichtung aus dem Verzeichnis (§ 6 Abs. 3) zu streichen.Mit der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, ist die Prüfeinrichtung aus dem Verzeichnis (Paragraph 6, Absatz 3,) zu streichen.

Stand vor dem 28.03.2018

In Kraft vom 15.07.2000 bis 28.03.2018
  1. (1)Absatz eins,Wurden bei einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen (§ 4 Abs. 1) Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt, so sind diese in der Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Prüfeinrichtung zu erörtern und in Form einer schriftlichen Aufzeichnung der Prüfeinrichtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Wurden bei einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen (Paragraph 4, Absatz eins,) Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt, so sind diese in der Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Prüfeinrichtung zu erörtern und in Form einer schriftlichen Aufzeichnung der Prüfeinrichtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2,In allen anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist die schriftliche Zusicherung des Leiters der Prüfeinrichtung einzuholen, dass die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden; gegebenenfalls kann eine weitere Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung der Prüfung erforderlich sein.In allen anderen als den in Absatz 3, genannten Fällen ist die schriftliche Zusicherung des Leiters der Prüfeinrichtung einzuholen, dass die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden; gegebenenfalls kann eine weitere Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung der Prüfung erforderlich sein.
  3. (3)Absatz 3,Liegen jedoch solche Abweichungen vor, dass die Validität der Prüfung oder anderer in der Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen beeinträchtigt werden könnte, so hat der Inspektor dem BundesministerBundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit Bericht zu erstatten; der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit hat unter Angabe der festgestellten Mängel eine angemessene Frist für deren Behebung anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Wurden Abweichungen im Sinne des Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben, so hat der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit mit Bescheid festzustellen, dassWurden Abweichungen im Sinne des Absatz 3, nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben, so hat der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit mit Bescheid festzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie GLP-Konformität der Prüfeinrichtung nicht besteht und
    2. 2.Ziffer 2falls auch eine „GLP-Bescheinigung“ ausgestellt wurde, dass die durch diese dokumentierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und ihre Verwendung zur Information über die GLP-Konformität der Prüfeinrichtung nicht mehr zulässig ist, oder
    3. 3.Ziffer 3bestimmte von dieser Prüfeinrichtung durchgeführte Prüfungen nicht als Prüfnachweise im Sinne des § 2 Abs. 3 gelten.bestimmte von dieser Prüfeinrichtung durchgeführte Prüfungen nicht als Prüfnachweise im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gelten.
  5. (5)Absatz 5,Mit der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist die Prüfeinrichtung aus dem Verzeichnis (§ 6 Abs. 3) zu streichen.Mit der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, ist die Prüfeinrichtung aus dem Verzeichnis (Paragraph 6, Absatz 3,) zu streichen.

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