§ 5 BB-GmbH-Gesetz (weggefallen)

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999
Vergabebestimmungen

§ 5 BB-GmbH-Gesetz seit 21.06.2006 weggefallen. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.Paragraph 5, (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 1997.

  1. (2)Absatz 2,Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 28.04.2001 bis 21.06.2006
Vergabebestimmungen

§ 5 BB-GmbH-Gesetz seit 21.06.2006 weggefallen. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.Paragraph 5, (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 1997.

  1. (2)Absatz 2,Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.

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