§ 12 BZP-VO Wiederholung

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.
  3. (3)Absatz 3,Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.Für Wiederholungsprüfungen gelten Paragraphen 7 bis 9,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.
  3. (3)Absatz 3,Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.Für Wiederholungsprüfungen gelten Paragraphen 7 bis 9,

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