§ 22b BB-SozPG (weggefallen)

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 22 a, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 22 a, Absatz 2, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden.Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 4 und 17 a sind anzuwenden.
§ 22b BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 22 a, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 22 a, Absatz 2, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden.Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 4 und 17 a sind anzuwenden.
§ 22b BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

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