§ 9 GLP-V Aufbewahrungsfrist

Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2000 bis 31.12.9999

Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2000 bis 31.12.9999

Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9).

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