§ 9 GLP-V Aufbewahrungsfrist

GLP-V - Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9).

In Kraft seit 15.07.2000 bis 31.12.9999
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