Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Dezember 1988 über Anforderungen an Prüfeinrichtungen für Chemikalien, BGBl. Nr. 41/1989, ausser Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Dezember 1988 über Anforderungen an Prüfeinrichtungen für Chemikalien, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989,, ausser Kraft.
(2)Absatz 2,Prüfungen, die noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, dürfen weitergeführt und beendet werden, wenn diese entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 87/18/EWG vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Prüfungen, die vor dem 5. April 1989 begonnen wurden, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 2 sowie Anhang B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und 4, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Anhang B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 29.03.2018 bis 31.12.9999
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