§ 11 GLP-V Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten. Dieser Bericht ist jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch den Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren.

Stand vor dem 28.03.2018

In Kraft vom 15.07.2000 bis 28.03.2018
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten. Dieser Bericht ist jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch den Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat der Bundesministerdas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren.

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