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Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag, der er zur Deckungdauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Pensionsaufwandes an den BundKarenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu leistenberücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:
Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag, der er zur Deckungdauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Pensionsaufwandes an den BundKarenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu leistenberücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: