§ 8 BB-SozPG Karenzurlaub

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag, der er zur Deckungdauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Pensionsaufwandes an den BundKarenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu leistenberücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 75a Abs. 2 BDG 1979 undParagraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 und
  2. 2.Ziffer 2§ 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.Paragraph 308, Absatz 4, erster Satz ASVG.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 30.12.1997 bis 31.12.2000

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag, der er zur Deckungdauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Pensionsaufwandes an den BundKarenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu leistenberücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 75a Abs. 2 BDG 1979 undParagraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 und
  2. 2.Ziffer 2§ 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.Paragraph 308, Absatz 4, erster Satz ASVG.

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