§ 9 BB-GmbH-Gesetz Aufsichtsrat

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten