§ 14 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236b oder 236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach Paragraph 2, befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 236 b, oder 236c BDG 1979) bewirken kann. Paragraph 236 c, Absatz 4, BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2,Für die im Abs. 1 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung angefallen wäre.Für die im Absatz eins, angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
  3. (3)Absatz 3,Für nicht von Abs. 1 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonates derFür nicht von Absatz eins, erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten 678. Lebensmonates der

660 Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 § 12 zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.660 Die Paragraphen 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 312, zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die Paragraphen 12 und 13 weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz eins,Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236b oder 236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach Paragraph 2, befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 236 b, oder 236c BDG 1979) bewirken kann. Paragraph 236 c, Absatz 4, BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2,Für die im Abs. 1 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung angefallen wäre.Für die im Absatz eins, angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
  3. (3)Absatz 3,Für nicht von Abs. 1 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonates derFür nicht von Absatz eins, erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten 678. Lebensmonates der

660 Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 § 12 zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.660 Die Paragraphen 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 312, zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die Paragraphen 12 und 13 weiterhin anzuwenden.

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