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660 Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 § 12 zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.660 Die Paragraphen 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 312, zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die Paragraphen 12 und 13 weiterhin anzuwenden.
660 Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 § 12 zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.660 Die Paragraphen 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. LebensmonatDezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Im Fall einer Karenzierung eines solchen BeamtenDezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sichAblauf der von der ausgegliederten Einrichtungjeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 312, zu leistende Ersatzbetrag um 30%sind die Paragraphen 12 und 13 weiterhin anzuwenden.