§ 22a BB-SozPG (weggefallen)

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
  1. (1)Absatz eins,Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
    Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.
  5. (5)Absatz 5,Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach Paragraph 113 e, des Gehaltsgesetzes 1956.
  6. (6)Absatz 6,Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.
§ 22a BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.2003
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
  1. (1)Absatz eins,Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
    Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.
  5. (5)Absatz 5,Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach Paragraph 113 e, des Gehaltsgesetzes 1956.
  6. (6)Absatz 6,Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.
§ 22a BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

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