§ 11 BZP-VO Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2001 bis 31.12.9999
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.Paragraph 11, (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz eins,Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:
    1. 1.Ziffer einsfür den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    2. 2.Ziffer 2für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    3. 3.Ziffer 3für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  3. (3)Absatz 3,Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.Bescheinigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

Stand vor dem 18.01.2001

In Kraft vom 01.12.1994 bis 18.01.2001
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.Paragraph 11, (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz eins,Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:
    1. 1.Ziffer einsfür den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    2. 2.Ziffer 2für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    3. 3.Ziffer 3für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  3. (3)Absatz 3,Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.Bescheinigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

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