§ 22g BB-SozPG (weggefallen)

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,§ 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.Paragraph 207 n, BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Anträge nach Absatz eins, Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Ruhestandsversetzungen nach Absatz eins, Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
  5. (4a)Absatz 4 a,Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1, nach § 207n BDG 1979, nach § 13a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach § 13a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt, so hat er wahlweise Anspruch aufHat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins,, nach Paragraph 207 n, BDG 1979, nach Paragraph 13 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach Paragraph 13 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt, so hat er wahlweise Anspruch auf
    1. 1.Ziffer einsVorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 oder
    2. 2.Ziffer 2Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.
    Ist am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandsversetzungsantrag abweichend von Abs. 3 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Z 1 oder 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrags sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens 31. Oktober 2003 einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984.Ist am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandsversetzungsantrag abweichend von Absatz 3, bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Ziffer eins, oder 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrags sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens 31. Oktober 2003 einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach Paragraph 115 f, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984.
  6. (5)Absatz 5,Wird ein Beamter nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.Wird ein Beamter nach Absatz eins, in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von Paragraph 20 c, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.
  7. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, anzuwenden.
§ 22g BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,§ 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.Paragraph 207 n, BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Anträge nach Absatz eins, Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Ruhestandsversetzungen nach Absatz eins, Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
  5. (4a)Absatz 4 a,Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1, nach § 207n BDG 1979, nach § 13a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach § 13a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt, so hat er wahlweise Anspruch aufHat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins,, nach Paragraph 207 n, BDG 1979, nach Paragraph 13 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach Paragraph 13 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt, so hat er wahlweise Anspruch auf
    1. 1.Ziffer einsVorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 oder
    2. 2.Ziffer 2Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.
    Ist am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandsversetzungsantrag abweichend von Abs. 3 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Z 1 oder 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrags sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens 31. Oktober 2003 einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984.Ist am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandsversetzungsantrag abweichend von Absatz 3, bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Ziffer eins, oder 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrags sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens 31. Oktober 2003 einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach Paragraph 115 f, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984.
  6. (5)Absatz 5,Wird ein Beamter nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.Wird ein Beamter nach Absatz eins, in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von Paragraph 20 c, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.
  7. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, anzuwenden.
§ 22g BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

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