§ 25a BB-SozPG Versetzung in den Ruhestand

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch Paragraph 25, Absatz 4, auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt bewirken.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  2. (2)Absatz 2,Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3,Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 b, oder nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt zulässig.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz eins,Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch Paragraph 25, Absatz 4, auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt bewirken.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  2. (2)Absatz 2,Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3,Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 b, oder nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt zulässig.

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