§ 8 BZP-VO Verständigung vom Prüfungstermin

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.9999

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1.Ziffer einsZeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
  2. 2.Ziffer 2Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.9999

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1.Ziffer einsZeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
  2. 2.Ziffer 2Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.

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