Art. 11 BFG 2001

Bundesfinanzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
  1. (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.
  2. (3)Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
  1. (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.
  2. (3)Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

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