§ 12 BB-SozPG Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. (1)Absatz eins,Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des KarenzurlaubesEin einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes
    1. 1.Ziffer einsder angebotenen Karenzierung und
    2. 2.Ziffer 2der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,
    schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Ziffer eins, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 3584 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG.Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 3584, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2002
Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. (1)Absatz eins,Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des KarenzurlaubesEin einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes
    1. 1.Ziffer einsder angebotenen Karenzierung und
    2. 2.Ziffer 2der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,
    schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Ziffer eins, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 3584 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG.Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 3584, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG.

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