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Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.