§ 5 AEV Abluftreinigung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2005 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2005, rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, AEV Abluftreinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (Paragraph 4, Absatz 4,).
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 Z 6 und Z 7, § 1 Abs. 5 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, Absatz 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, oder BGBl. II Nr. 62/2005, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2014, rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, AEV Abluftreinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, oder Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2005,, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (Paragraph 4, Absatz 4,).
  6. (6)Absatz 6,§ 2, § 4 Abs. 4 Z 4 lit. f), § 4 Abs. 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Litera f,), Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1 Z 8 sowie § 1 Abs. 3 Z 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, sowie Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 24.05.2019 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2005 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2005, rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, AEV Abluftreinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (Paragraph 4, Absatz 4,).
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 Z 6 und Z 7, § 1 Abs. 5 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, Absatz 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, oder BGBl. II Nr. 62/2005, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2014, rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, AEV Abluftreinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, oder Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2005,, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (Paragraph 4, Absatz 4,).
  6. (6)Absatz 6,§ 2, § 4 Abs. 4 Z 4 lit. f), § 4 Abs. 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Litera f,), Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1 Z 8 sowie § 1 Abs. 3 Z 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, sowie Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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