Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
(4)Absatz 4,Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsdie Verbrennungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 400 Kilowatt hat,
2.Ziffer 2die Verbrennungsanlage ausschließlich mit
a)Litera aErdgas gemäß ÖNORM EN 437 „Prüfgase – Prüfdrücke – Gerätekategorien“ vom 1. Juli 2009 oder Flüssiggasen in gasförmigen Zustand gemäß ÖNORM C 1301 „Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2001 oder
b)Litera bHeizöl extra leicht schwefelfrei (HEL schwefelfrei mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm) gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl für Heizzwecke – Anforderungen“ vom 1. Mai 2011, oder Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten gemäß ONR 31115 „Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen“ vom 1. September 2009 oder mit Fettsäure-Methylester gemäß ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. November 2011 oder
c)Litera cPellets aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-2 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 2: Holzpellets für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. Juli 2011 oder
d)Litera dHackschnitzel aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-4 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und –klassen, Teil 4: Holzhackschnitzel für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. Juli 2011 oder
e)Litera eStückholz der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-5 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 5: Stückholz für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. April 2011 oder Holzbriketts aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-3 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 3: Holzbriketts für nichtindustrielle Verwendung“ vom 1. August 2011
befeuert wird,
3.Ziffer 3für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995, vorliegt,für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einsparung von Energie, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,, vorliegt,
4.Ziffer 4für die nach Z 3 überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die typengeprüfte Bauart und Baureihengröße, der die Brennwertfeuerungsanlage angehört, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Parameter Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, und Zinn nach Anlage A Spalte II im anfallenden wässrigen Kondensat unter folgenden Bedingungen nachgewiesen wurde:für die nach Ziffer 3, überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die typengeprüfte Bauart und Baureihengröße, der die Brennwertfeuerungsanlage angehört, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Parameter Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, und Zinn nach Anlage A Spalte römisch zwei im anfallenden wässrigen Kondensat unter folgenden Bedingungen nachgewiesen wurde:
a)Litera aInstallierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers,Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Ziffer 3, zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers,
b)Litera bBeaufschlagung der Verbrennungsanlage mit maximaler Brennstoffwärmeleistung,
c)Litera cTemperatur des zu prüfenden Kondensates größer als 30°C,
d)Litera dbei automatisch beschickten Verbrennungsanlagen (Erdgas/Flüssiggas, Heizöl, Holzpellets, Holzhackschnitzel):Probenahme frühestens zwei Stunden nach Beginn der Prüfung, Probenahmen als Stichproben, wobei verteilt über den Prüfzeitraum zumindest zwei Stichproben zu ziehen sind,
e)Litera ebei händisch beschickten Verbrennungsanlagen (Stückholz/Holzbriketts):Mengenproportionale Mischprobe mit Probenahme über die gesamte Prüfung oder Teilprobe des gesamten, homogenisierten Kondensates der Prüfung (die Prüfung umfasst zwei Abbrandperioden),
f)Litera fAnwendung der Analysenmethoden gemäß der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, an der unfiltrierten Originalprobe (Bestimmung der Gesamtgehalte),Anwendung der Analysenmethoden gemäß der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, an der unfiltrierten Originalprobe (Bestimmung der Gesamtgehalte),
g)Litera gkein Messwert für einen der genannten Parameter ist größer als die zugehörige Emissionsbegrenzung nach Anlage A Spalte II,kein Messwert für einen der genannten Parameter ist größer als die zugehörige Emissionsbegrenzung nach Anlage A Spalte römisch zwei,
5.Ziffer 5die Verbrennungsgaskanäle, der Wärmetauscher und die Kondensatableitung aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen,
6.Ziffer 6Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers erfolgen und die Anlage zumindest alle zwei Jahre entsprechend den landesgesetzlichen Rechtsvorschriften über die wiederkehrende Überprüfung von Verbrennungsanlagen geprüft wird undInstallierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Ziffer 3, zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers erfolgen und die Anlage zumindest alle zwei Jahre entsprechend den landesgesetzlichen Rechtsvorschriften über die wiederkehrende Überprüfung von Verbrennungsanlagen geprüft wird und
7.Ziffer 7die Ergebnisse der gemäß Z 6 durchzuführenden Überprüfungen dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.die Ergebnisse der gemäß Ziffer 6, durchzuführenden Überprüfungen dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
(5)Absatz 5,Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (§ 1 Abs. 2 Z 4) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Kohlenwasserstoff-Index zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Kohlenwasserstoff-Index zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsbei der Luftverdichtung VDL-Verdichteröl (bei einem Kolbenverdichter) oder Turbinenöl (bei einem Schraubenverdichter) eingesetzt wird und
2.Ziffer 2in die Kondensatableitung vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Kondensatreinigungsanlage bestehend aus einem Puffertank und einer Membrananlage eingebaut ist und
3.Ziffer 3die Membrananlage der Z 2 nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 mm arbeitet unddie Membrananlage der Ziffer 2, nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 mm arbeitet und
4.Ziffer 4die Kondensatreinigungsanlagenachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A bestätigt wird und
5.Ziffer 5bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfung nach Z 4 unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfung nach Ziffer 4, unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.
(6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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