Gesamte Rechtsvorschrift AEV Abluftreinigung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

AEV Abluftreinigung
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Abluftreinigung


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsAbluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
    2. 2.Ziffer 2Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
    3. 3.Ziffer 3Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
    4. 4.Ziffer 4Luft: Die Erde umhüllendes Gasgemisch (Atmosphäre).
    5. 5.Ziffer 5Abluftreinigung: Physikalische, physikalisch-chemische, chemische oder biologische Verfahren oder Kombination derartiger Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Abluft, bei deren Einsatz Abwasser anfällt.
    6. 6.Ziffer 6Wässriges Kondensat: Wasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996.Wässriges Kondensat: Wasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,.
    7. 7.Ziffer 7Brennstoffwärmeleistung: jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben. (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 127/2013)Brennstoffwärmeleistung: jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben. (Paragraph 3, Ziffer 10, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,)
    8. 8.Ziffer 8Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anhang F der AEV Verbrennungsgas, BGBl. II Nr. 271/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, fällt.Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anhang F der AEV Verbrennungsgas, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,, fällt.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Reinigung eines Gemisches von Verbrennungsgas und Abluft, wenn dieses Gemisch in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, einschließlich des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;
    3. 3.Ziffer 3wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte);
    4. 4.Ziffer 4wässrigen Kondensaten aus der Verdichtung von Luft in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser und wässrigen Kondensaten aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser und wässrigen Kondensaten aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas ausgenommen solchem gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates aus der Chemischreinigung von Textilien, Teppichen sowie Pelz-, Leder- oder Fellwaren (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates aus der Chemischreinigung von Textilien, Teppichen sowie Pelz-, Leder- oder Fellwaren (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten eines Herkunftsbereiches gemäß § 4 Abs. 2 AAEV, wenn der Geltungsbereich der maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung sich auch auf die Einleitung des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten jenes Herkunftsbereiches erstreckt;Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten eines Herkunftsbereiches gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AAEV, wenn der Geltungsbereich der maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung sich auch auf die Einleitung des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten jenes Herkunftsbereiches erstreckt;
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser;
    7. 7.Ziffer 7wässrigen Kondensaten aus der Verbrennungsgaslinie einer Großfeuerungsanlage.
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von trockenen Abluftreinigungsverfahren, soweit dies auf Grund der Abluftinhaltsstoffe und der Anforderungen an die Beschaffenheit der gereinigten Abluft möglich ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren Anwendung von der nassen Reinigungsstufe vorgeschalteten trockenen Abluftreinigungsverfahren zum Rückhalt fester Abluftinhaltsstoffe;
    3. 3.Ziffer 3weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Abluftwäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für die Abluftwäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) und von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Abluftwäsche;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Abluftreinigungssystemen mit zwei oder mehreren Waschkreisläufen, wenn die zu reinigende Abluft oder ein eingesetztes Reinigungsmedium gefährliche Stoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, enthält, die nicht ins Abwasser gelangen sollen;Einsatz von Abluftreinigungssystemen mit zwei oder mehreren Waschkreisläufen, wenn die zu reinigende Abluft oder ein eingesetztes Reinigungsmedium gefährliche Stoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, enthält, die nicht ins Abwasser gelangen sollen;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz biologisch arbeitender Abluft- und Abwasserreinigungsverfahren, wenn die zu entfernenden Inhaltsstoffe der Abluft und/oder des Abwassers einem biologischen Abbau zugänglich sind;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Eigenschaften der in der Abluft- und Abwasserreinigung eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen mit niedrigem ökotoxikologischem Gefährdungspotential und guter biologischer Abbaubarkeit;
    7. 7.Ziffer 7bevorzugter Einsatz solcher Abluft- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Maßnahmen zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (zB Sedimentation, Neutralisation, Strippung, Fällung/Flockung, Oxidation/Reduktion) oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren sowie deren Kombination beim Direkt- und Indirekteinleiter;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser getrennte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände, die nicht wieder verwertet werden können, als Abfall;
    11. 11.Ziffer 11Einsatz von wärme- und säurebeständigen Werkstoffen für Verbrennungsgas- und Kondensatableitungen sowie für Wärmetauscher bei Brennwertfeuerungsanlagen.

§ 2 AEV Abluftreinigung


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

§ 3 AEV Abluftreinigung


Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.

§ 4 AEV Abluftreinigung


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verbrennungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 400 Kilowatt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Verbrennungsanlage ausschließlich mit
      1. a)Litera aErdgas gemäß ÖNORM EN 437 „Prüfgase – Prüfdrücke – Gerätekategorien“ vom 1. Juli 2009 oder Flüssiggasen in gasförmigen Zustand gemäß ÖNORM C 1301 „Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2001 oder
      2. b)Litera bHeizöl extra leicht schwefelfrei (HEL schwefelfrei mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm) gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl für Heizzwecke – Anforderungen“ vom 1. Mai 2011, oder Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten gemäß ONR 31115 „Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen“ vom 1. September 2009 oder mit Fettsäure-Methylester gemäß ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. November 2011 oder
      3. c)Litera cPellets aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-2 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 2: Holzpellets für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. Juli 2011 oder
      4. d)Litera dHackschnitzel aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-4 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und –klassen, Teil 4: Holzhackschnitzel für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. Juli 2011 oder
      5. e)Litera eStückholz der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-5 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 5: Stückholz für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. April 2011 oder Holzbriketts aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-3 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 3: Holzbriketts für nichtindustrielle Verwendung“ vom 1. August 2011
      befeuert wird,
    3. 3.Ziffer 3für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995, vorliegt,für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einsparung von Energie, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,, vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4für die nach Z 3 überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die typengeprüfte Bauart und Baureihengröße, der die Brennwertfeuerungsanlage angehört, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Parameter Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, und Zinn nach Anlage A Spalte II im anfallenden wässrigen Kondensat unter folgenden Bedingungen nachgewiesen wurde:für die nach Ziffer 3, überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die typengeprüfte Bauart und Baureihengröße, der die Brennwertfeuerungsanlage angehört, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Parameter Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, und Zinn nach Anlage A Spalte römisch zwei im anfallenden wässrigen Kondensat unter folgenden Bedingungen nachgewiesen wurde:
      1. a)Litera aInstallierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers,Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Ziffer 3, zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers,
      2. b)Litera bBeaufschlagung der Verbrennungsanlage mit maximaler Brennstoffwärmeleistung,
      3. c)Litera cTemperatur des zu prüfenden Kondensates größer als 30°C,
      4. d)Litera dbei automatisch beschickten Verbrennungsanlagen (Erdgas/Flüssiggas, Heizöl, Holzpellets, Holzhackschnitzel):Probenahme frühestens zwei Stunden nach Beginn der Prüfung, Probenahmen als Stichproben, wobei verteilt über den Prüfzeitraum zumindest zwei Stichproben zu ziehen sind,
      5. e)Litera ebei händisch beschickten Verbrennungsanlagen (Stückholz/Holzbriketts):Mengenproportionale Mischprobe mit Probenahme über die gesamte Prüfung oder Teilprobe des gesamten, homogenisierten Kondensates der Prüfung (die Prüfung umfasst zwei Abbrandperioden),
      6. f)Litera fAnwendung der Analysenmethoden gemäß der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, an der unfiltrierten Originalprobe (Bestimmung der Gesamtgehalte),Anwendung der Analysenmethoden gemäß der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, an der unfiltrierten Originalprobe (Bestimmung der Gesamtgehalte),
      7. g)Litera gkein Messwert für einen der genannten Parameter ist größer als die zugehörige Emissionsbegrenzung nach Anlage A Spalte II,kein Messwert für einen der genannten Parameter ist größer als die zugehörige Emissionsbegrenzung nach Anlage A Spalte römisch zwei,
    5. 5.Ziffer 5die Verbrennungsgaskanäle, der Wärmetauscher und die Kondensatableitung aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen,
    6. 6.Ziffer 6Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers erfolgen und die Anlage zumindest alle zwei Jahre entsprechend den landesgesetzlichen Rechtsvorschriften über die wiederkehrende Überprüfung von Verbrennungsanlagen geprüft wird undInstallierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Ziffer 3, zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers erfolgen und die Anlage zumindest alle zwei Jahre entsprechend den landesgesetzlichen Rechtsvorschriften über die wiederkehrende Überprüfung von Verbrennungsanlagen geprüft wird und
    7. 7.Ziffer 7die Ergebnisse der gemäß Z 6 durchzuführenden Überprüfungen dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.die Ergebnisse der gemäß Ziffer 6, durchzuführenden Überprüfungen dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (§ 1 Abs. 2 Z 4) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Kohlenwasserstoff-Index zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Kohlenwasserstoff-Index zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der Luftverdichtung VDL-Verdichteröl (bei einem Kolbenverdichter) oder Turbinenöl (bei einem Schraubenverdichter) eingesetzt wird und
    2. 2.Ziffer 2in die Kondensatableitung vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Kondensatreinigungsanlage bestehend aus einem Puffertank und einer Membrananlage eingebaut ist und
    3. 3.Ziffer 3die Membrananlage der Z 2 nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 mm arbeitet unddie Membrananlage der Ziffer 2, nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 mm arbeitet und
    4. 4.Ziffer 4die Kondensatreinigungsanlagenachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A bestätigt wird und
    5. 5.Ziffer 5bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfung nach Z 4 unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfung nach Ziffer 4, unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Abluftreinigung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2005 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2005, rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, AEV Abluftreinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (Paragraph 4, Absatz 4,).
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 Z 6 und Z 7, § 1 Abs. 5 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, Absatz 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, oder BGBl. II Nr. 62/2005, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2014, rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, AEV Abluftreinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, oder Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2005,, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (Paragraph 4, Absatz 4,).
  6. (6)Absatz 6,§ 2, § 4 Abs. 4 Z 4 lit. f), § 4 Abs. 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Litera f,), Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1 Z 8 sowie § 1 Abs. 3 Z 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, sowie Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Abluftreinigung


 

 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C

 

Toxizität

 

 

 

Bakterientoxizität GL

4

a)

 

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

 

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

 

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

 

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

 

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

 

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

 

Cadmium

0,05 mg/l

0,05 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

 

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

 

Cobalt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Co

 

 

 

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

 

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

 

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

 

Zinn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

 

Ammonium

5,0 mg/l

 

ber. als N

d)

 

 

Chlorid

e)

 

ber. als Cl

 

 

 

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

 

Fluorid

20 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

 

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

f)

 

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

 

Sulfat

g)

 

ber. als SO4

 

 

 

Sulfid

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als S

 

 

 

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

 

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff (TOC)

 

 

 

ber. als C

 

 

 

Chemischer Sauer-

90 mg/l

 

stoffbedarf (CSB)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

 

stoffbedarf (BSB5)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

 

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene (POX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

 

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasser-

 

 

 

stoffe Benzol, Toluol,

 

 

 

Xylole und Ethylbenzol

 

 

 

(BTXE)

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Abluftreinigung (weggefallen)


Anl. 2 AEV Abluftreinigung seit 23.05.2019 weggefallen.

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