§ 22c BB-SozPG (weggefallen)

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.
    Der Zustimmung nach Z 2 oder 3 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.Der Zustimmung nach Ziffer 2, oder 3 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Monatsletzten als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Monatsletzten als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des VBG.
  5. (5)Absatz 5,Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.
§ 22c BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz eins,Ein Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.
    Der Zustimmung nach Z 2 oder 3 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.Der Zustimmung nach Ziffer 2, oder 3 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Monatsletzten als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Monatsletzten als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des VBG.
  5. (5)Absatz 5,Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.
§ 22c BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

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