§ 22e BB-SozPG (weggefallen)

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Karenzurlaub

Für in der Zeit vom 1§ 22e BB-SozPG seit 31.12.2006 weggefallen. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt: Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG, Paragraph 58, LDG 1984, Paragraph 65, LLDG 1985 oder Paragraph 75, RDG gilt:

  1. 1.Ziffer einsDiese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  2. 2.Ziffer 2Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Ziffer eins, anzurechnen.
  3. 3.Ziffer 3Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.Die Paragraphen 75 a, Absatz 3, BDG 1979, 29c Absatz 5, VBG, 58a Absatz 3, LDG 1984, 65a Absatz 3, LLDG 1985 und 75a Absatz 3, RDG sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.2006
Karenzurlaub

Für in der Zeit vom 1§ 22e BB-SozPG seit 31.12.2006 weggefallen. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt: Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG, Paragraph 58, LDG 1984, Paragraph 65, LLDG 1985 oder Paragraph 75, RDG gilt:

  1. 1.Ziffer einsDiese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  2. 2.Ziffer 2Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Ziffer eins, anzurechnen.
  3. 3.Ziffer 3Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.Die Paragraphen 75 a, Absatz 3, BDG 1979, 29c Absatz 5, VBG, 58a Absatz 3, LDG 1984, 65a Absatz 3, LLDG 1985 und 75a Absatz 3, RDG sind anzuwenden.

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