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Anm. 1: Art. 1 Z 3 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 4 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
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Anm. 1: Art. 1 Z 3 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 4 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)