§ 8 GQG Kontrolle

Gesundheitsqualitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfung der Mitwirkung an der österreichischen Qualitätsberichterstattung,
    2. 2.Ziffer 2die Überprüfung der Umsetzung von Bundesqualitätsrichtlinien,
    3. 3.Ziffer 3die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente und
    4. 4.Ziffer 4die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbietern von Gesundheitsleistungen, insbesondere von Ärztinnen/Ärzten (Anm. 1), nicht jedoch im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durchdie Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbietern von Gesundheitsleistungen, insbesondere von Ärztinnen/Ärzten Anmerkung eins, ), nicht jedoch im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
      1. a)Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023in der jeweils geltenden Fassung,Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,in der jeweils geltenden Fassung,
      2. b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
      3. b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung und Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung und Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,
      4. c)Litera cQualitätskontrolle sowie
      5. d)Litera dFührung eines Qualitätskontroll-Registers.
      Dabei kann sich die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister des BIQG bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998), wobei sie sich bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMedÖQMED) bedienen kann.Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG 1998), wobei sie sich bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMedÖQMED) bedienen kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Zahnärztinnen/Zahnärzte und Dentistinnen/Dentisten gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz), wobei sie sich zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin gemäß § 50 Abs. 2 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der jeweils geltenden Fassung bedienen kann.Die Österreichische Zahnärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Zahnärztinnen/Zahnärzte und Dentistinnen/Dentisten gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zahnärztegesetz), wobei sie sich zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung bedienen kann.

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Anm. 1: Art. 1 Z 3 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 4 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfung der Mitwirkung an der österreichischen Qualitätsberichterstattung,
    2. 2.Ziffer 2die Überprüfung der Umsetzung von Bundesqualitätsrichtlinien,
    3. 3.Ziffer 3die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente und
    4. 4.Ziffer 4die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbietern von Gesundheitsleistungen, insbesondere von Ärztinnen/Ärzten (Anm. 1), nicht jedoch im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durchdie Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbietern von Gesundheitsleistungen, insbesondere von Ärztinnen/Ärzten Anmerkung eins, ), nicht jedoch im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
      1. a)Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023in der jeweils geltenden Fassung,Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,in der jeweils geltenden Fassung,
      2. b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
      3. b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung und Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung und Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,
      4. c)Litera cQualitätskontrolle sowie
      5. d)Litera dFührung eines Qualitätskontroll-Registers.
      Dabei kann sich die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister des BIQG bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998), wobei sie sich bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMedÖQMED) bedienen kann.Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG 1998), wobei sie sich bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMedÖQMED) bedienen kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Zahnärztinnen/Zahnärzte und Dentistinnen/Dentisten gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz), wobei sie sich zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin gemäß § 50 Abs. 2 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der jeweils geltenden Fassung bedienen kann.Die Österreichische Zahnärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Zahnärztinnen/Zahnärzte und Dentistinnen/Dentisten gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zahnärztegesetz), wobei sie sich zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung bedienen kann.

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Anm. 1: Art. 1 Z 3 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 4 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

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