§ 2 VH-ÜbermG

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.1982 bis 31.12.9999

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in Paragraph eins, bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in Paragraph eins, genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.1982 bis 31.12.9999

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in Paragraph eins, bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in Paragraph eins, genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten