Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 41-50 von 205

8 Paragrafen zu Urkundenarchivverordnung 2007 (UAV 2007) aktualisiert


§ 6 UAV 2007 In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 erster Satz und § 3 erster Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2019, treten mit 2. Mai 2019 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 3, erster Satz... mehr lesen...


§ 5 UAV 2007 Zugang zur Urkunde

Der Zugang zu den in den Archiven nach § 91c GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Art. 3 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäisc... mehr lesen...


§ 4 UAV 2007 Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit

Die Körperschaft öffentlichen Rechts, die ein Urkundenarchiv gemäß § 91c GOG führt, hat dafür Gewähr zu leisten, dass adäquate Techniken zur Wahrung der Integrität der gespeicherten Urkunden im Archiv angewendet werden. Wird die Urkunde aus dem Archiv abgerufen, hat die beim Abruf angebrachte Arc... mehr lesen...


§ 3 UAV 2007

Vor Einstellung der Urkunde in das Urkundenarchiv sind vorhandene XML-DSig- und PAdES-Signaturen vom einstellenden Organ (§ 91d Abs. 2 GOG) zu prüfen. Soweit § 91b Abs. 7 GOG anzuwenden ist, kann sich die Signaturprüfung bei Einstellung der Urkunde in ein anderes Urkundenarchiv sowie bei der Bear... mehr lesen...


§ 2 UAV 2007

(1)Absatz eins,Für die in § 1 bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformate ausschließlich XML-DSig und PAdES (PDF Advanced Electronic Signatures), jeweils nach Vorgabe der technischen Festlegungen verwendet werden. Nähere technische Festlegunge... mehr lesen...


§ 1 UAV 2007 Technische Bedingungen und Signaturen

In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe e... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

18 Paragrafen zu Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG) aktualisiert


§ 16 BPAÜG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem... mehr lesen...


§ 15 BPAÜG In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gese... mehr lesen...


§ 14 BPAÜG Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 12 BPAÜG Personalvertretung

Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz gewählte Dienststellenausschuss des Bundespensionsamtes gilt bis zum Auslaufen der am 1. Jänner 2007 noch laufenden Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Die bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft habe... mehr lesen...


§ 11 BPAÜG Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete

(1)Absatz eins,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach Paragraph... mehr lesen...


§ 10 BPAÜG Vertragsbedienstete

(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versiche... mehr lesen...


§ 8 BPAÜG Abgeltung der Leistungen

(1)Absatz eins,Der Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übe... mehr lesen...


§ 7 BPAÜG Vermögensübergang

Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, geht m... mehr lesen...


§ 6 BPAÜG Verschwiegenheitspflicht

(1)Absatz eins,Die mit Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer En... mehr lesen...


§ 5 BPAÜG Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt und Datenverarbeitung

(1)Absatz eins,Im Rahmen der Befugnisse nach § 4 hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.Im Rahmen der Befugnisse nach Paragraph 4, hat sich der Obmann der Versicherung... mehr lesen...


§ 4 BPAÜG Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse

Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Ob... mehr lesen...


§ 3 BPAÜG Instanzenzug

Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenhei... mehr lesen...


§ 2 BPAÜG Weisungs- und Informationsrechte

(1)Absatz eins,Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt all... mehr lesen...


§ 1 BPAÜG Übertragung der Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere1.Ziffer einsgemäß § 2 des Bundesgesetzes üb... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

17 Paragrafen zu Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) aktualisiert


§ 15 AÖF-G

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, undhinsichtlich des Paragrap... mehr lesen...


§ 14 AÖF-G

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, BGBl. Nr. 381/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1... mehr lesen...


§ 13 AÖF-G Schlussbestimmungen

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 12 AÖF-G Auflösung

(1)Absatz eins,Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.(2)Absatz 2,Die Auflösung des AÖF ist in geeigneter Form zu verlautb... mehr lesen...


§ 11 AÖF-G Aufsicht und Gebarungskontrolle

(1)Absatz eins,Der AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 10 AÖF-G Geschäftsführer

(1)Absatz eins,Das Kuratorium hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer - und für den Fall dessen zeitweiliger oder dauernden Verhinderung einen stellvertretenden Geschäftsführer - zu bestellen. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind abzuberufen, wen... mehr lesen...


§ 9 AÖF-G Sitzungen und Beschlussfassung

(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nimmt ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil. Der Geschäftsführer und/oder der stellver... mehr lesen...


§ 8 AÖF-G Aufgaben des Kuratoriums

(1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:1.Ziffer einsVertretung des AÖF nach außen;2.Ziffer 2Erlassung einer Geschäftsordnung;3.Ziffer 3Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers;4.Ziffer 4Erlassung von Richtlinien für die Zuwendungen;5.Ziffer 5Gen... mehr lesen...


§ 7 AÖF-G Kuratorium

(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, die Mitglieder und di... mehr lesen...


§ 6 AÖF-G Organe

(1)Absatz eins,Organe des AÖF sind:-Strichaufzählungdas Kuratorium,-Strichaufzählungder Geschäftsführer.(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung. mehr lesen...


§ 4 AÖF-G Verarbeitung personenbezogener Daten

Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln. mehr lesen...


§ 3 AÖF-G Mittel des AÖF

(1)Absatz eins,Die Mittel des AÖF werden aufgebracht1.Ziffer einsdurch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,2.Ziffer 2durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,3.Ziffer 3durch Zuwendungen Dritter.(2)Absatz 2,Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgab... mehr lesen...


§ 2 AÖF-G Aufgaben des AÖF

(1)Absatz eins,Aufgabe des AÖF ist es, österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.(2)Absatz 2,In besonderen... mehr lesen...


§ 1 AÖF-G Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.(2)Absatz 2,Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

52 Paragrafen zu Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) aktualisiert


Anl. 15 GZÜV

ParameterAbstichFörderstrom bei ProbenahmeGesamtfördervolumenQuellschüttungorganoleptische Feststellungen von:FärbungTrübungGeruchMessung von:WassertemperaturpH-Wertelektr. Leitf. (bei 20°C)Sauerstoffgehalt1.2. Chemisch-analytische ParameterParameterGesamthärteKarbonathärteHydrogencarbonatCalcium... mehr lesen...


Anl. 14 GZÜV Grundwassermessstellen je Bundesland

BundeslandMessstellenanzahlBurgenland120Kärnten229Niederösterreich460Oberösterreich290Salzburg167Steiermark393Tirol237Vorarlberg75Wien45Summe Österreich2016 mehr lesen...


Anl. 13 GZÜV Grundwasserkörper

1. Oberflächennahe GrundwasserkörperNummerBezeichnungÜberwachung des mengenmäßigen Zustands über den WasserstandÜberwachung des mengenmäßigen Zustands über die BilanzGK100127Günstal [LRR] Xrömisch zehnGK100133Safental [LRR] Xrömisch zehnGK100042Traun [DUJ] Xrömisch zehnGK100043Unteres Ennstal (St... mehr lesen...


Anl. 12 GZÜV Anzahl der Messstellen für das Isotopenmessnetz je Bundesland

BundeslandAnzahl MessstellenBurgenland3Kärnten10Niederösterreich10Oberösterreich15Salzburg11Steiermark9Tirol20Vorarlberg6Wien3Summe87Das Isotopenmessnetz beinhaltet Niederschlagsmessstellen sowie Oberflächengewässermessstellen (Fließgewässer und Seen). mehr lesen...


Anl. 11 GZÜV Operative Überwachung von Seen – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 17 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht... mehr lesen...


Anl. 10 GZÜV Seen – Tiefenstufen

Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:1.Ziffer einsWährend der Stagnationsphasen:i.Litera iEpilimnion: 3 Tiefenstufenii.Sub-Litera, i, iMetalimnion: b... mehr lesen...


Anl. 7 GZÜV Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:

1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.2. Berücksichtigung bestehender M... mehr lesen...


Anl. 6 GZÜV

BelastungAnzahl MessstellenPostion der MessstellenMorphologie1-2in den längsten zusammenhängenden Abschnitten mit dominanten EingriffenRestwasser1direkt stromabwärts der Ausleitung außerhalb einer kleinräumigen ÜberschreitungSchwall1direkt stromabwärts der Einleitung außerhalb einer kleinräumigen... mehr lesen...


Anl. 5 GZÜV

Plausibilitätsprüfung von Bewertungsergebnissen biologischer QualitätselementeErläuterung:1.Ziffer einsDie Auswahl der Messstelle (Entnahmepunkt innerhalb des vorgegebenen Bereiches), der Vorgang der Datenerbebung im Freiland und die Berechnung der für die Bewertung relevanten Indices erfolgen na... mehr lesen...


Anl. 4 GZÜV Teil A: Fließgewässer

Teil B: SeenTeil C: Arbeitssicherheit2. Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung_________________________________1Der Leitfaden für die Erhebung der biologischen und hydromorphologischen Qualitätselemente erscheint in mehreren Heften, wobei jedes Heft einem biologischen Qualitätsele... mehr lesen...


Anl. 3 GZÜV (weggefallen)

Anl. 3 GZÜV seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 GZÜV

(Anm.: Anlage und die Änderung, BGBl. II Nr. 465/2010, sind als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage und die Änderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2010,, sind als PDF dokumentiert.Die Novellierungsanweisungen Z 8 bis 10 der Novelle BGBl. II Nr. 363/2016 konnten nicht eingearbeitet werden... mehr lesen...


Anl. 1 GZÜV Messnetz für die überblicksweise Überwachung

1) AnzahlBundeslandGesamtanzahlDavonAnzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß § 143b Abs. 1 Z 3 WRG 1959Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß Paragraph 143 b, Absatz eins, Ziffer 3, WRG 1959Burgenland54Kärnten72Niederösterreich1910Oberösterreich114Salzburg82Steie... mehr lesen...


§ 34 GZÜV Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens fü... mehr lesen...


§ 33 GZÜV Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, in der Fassung Bundesge... mehr lesen...


§ 32 GZÜV In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Übersc... mehr lesen...


§ 31 GZÜV Daten- und Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenübermittlung(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.Die Ergebnisse der durc... mehr lesen...


§ 30 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1)Absatz eins,Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.(2)Absatz 2,Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebun... mehr lesen...


§ 29 GZÜV Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Messstellenauswahl Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasser... mehr lesen...


§ 28 GZÜV Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Einrichtung(1)Absatz eins,Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,Im Rahmen von Sondermessprogrammen (Paragraph 2, Absatz 2,) können weitere von... mehr lesen...


§ 27 GZÜV Methodik

Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 24, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 26 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß Paragraph 25, die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und... mehr lesen...


§ 25 GZÜV Operative Überwachung

Messstellenerrichtung(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewe... mehr lesen...


§ 24 GZÜV Methodik

(1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt I der MVW vorzunehmen. Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für de... mehr lesen...


§ 23 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1)Absatz eins,Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfül... mehr lesen...


§ 22 GZÜV Überwachung des chemischen Zustands

Messstellenerrichtung(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messs... mehr lesen...


§ 21 GZÜV Anforderungen

(1)Absatz eins,Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.(2)Absatz 2,Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus... mehr lesen...


§ 20 GZÜV Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser

Besondere Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:1.Ziffer einsGrundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß § 30c Abs. 3 Z 1 WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraum... mehr lesen...


§ 18 GZÜV Methodik

Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 15, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 17 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 11 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:1.Ziffer einsJe nach st... mehr lesen...


§ 16 GZÜV Operative Überwachung

Messstellenerrichtung(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkör... mehr lesen...


§ 15 GZÜV Methodik

(1)Absatz eins,Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben der Anlage 10.(2)Absatz 2,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt ... mehr lesen...


§ 14 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1)Absatz eins,Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.(2)Absatz 2,Die Erstbeobachtung an den in Anlage 9 aufgezählten Über... mehr lesen...


§ 13 GZÜV Seen

Messstellenerrichtung(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, di... mehr lesen...


§ 12 GZÜV Methodik

Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 9, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 11 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:1.Ziffer einsJe nach stoffl... mehr lesen...


§ 10 GZÜV Operative Überwachung

Messstellenerrichtung(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkör... mehr lesen...


§ 9 GZÜV Methodik

(1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.Die... mehr lesen...


§ 8 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1)Absatz eins,Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst1.Ziffer einsfür alle Überblicksmessstellen eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und2.Ziffer 2für die Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der dara... mehr lesen...


§ 7 GZÜV Fließgewässer

Messstellenerrichtung(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu err... mehr lesen...


§ 6 GZÜV Besondere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils der Verordnung gilt als:1.Ziffer einsBelastungsgruppe: Eine Gruppe von Wasserkörpern eines bestimmten Fließgewässertyps, die eine bestimmte hydromorphologische Belastungskombination oder eine bestimmte diffuse stoffliche Belastung aufweisen.2.Ziffer 2Epilimnion: Die oberste ... mehr lesen...


§ 5 GZÜV Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

Anforderungen Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirts... mehr lesen...


§ 4 GZÜV Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:1.Ziffer einsBeobachtungszyklus: Ein Überwachungszeitraum, der eine überblicksweise Überwachung und erforderlichenfalls eine operative Überwachung umfasst.2.Ziffer 2Erstbeobachtung: Ein Untersuchungsprogramm im Rahmen der überblicksweisen Überwachung. Dieses um... mehr lesen...


§ 3 GZÜV Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt1.Ziffer einsfür alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowiefür alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) ein... mehr lesen...


§ 2 GZÜV Überwachungsprogramme

(1)Absatz eins,Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden ... mehr lesen...


§ 1 GZÜV Allgemeine Bestimmungen

Ziel Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

25 Paragrafen zu Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung (GuK-WV) aktualisiert


Anl. 3 GuK-WV

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger derAusbildungseinrichtung sowie DVR-NummerBezeichnung, Adresse und Rechtsträger der, Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer ZEUGNIS Herr/Frau ....................................................................................................................... mehr lesen...


Anl. 2 GuK-WV

Weiterbildungen in der Pflegehilfe1.Ziffer eins mehr lesen...


Anl. 1 GuK-WV

Weiterbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege1.Ziffer eins mehr lesen...


§ 19 GuK-WV Zeugnis

(1)Absatz eins,Über eine positiv absolvierte Abschlussprüfung hat die Leitung der Weiterbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen.(2)Absatz 2,Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Für Weiterbildungen in der Dauer von ... mehr lesen...


§ 18 GuK-WV Anrechnung

(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.(2)Absatz 2,... mehr lesen...


§ 17 GuK-WV Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung

(1)Absatz eins,Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.(2)Absatz 2,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen de... mehr lesen...


§ 16 GuK-WV Abschlussprüfung

(1)Absatz eins,Spätestens vier Wochen nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche und/oder schriftliche Abschlussprüfung von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer in Anwesenheit der Leitung der Weiterbildung abzunehmen.(2)Absatz 2,Die Termine der Ab... mehr lesen...


§ 15 GuK-WV Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung

Sofern dies für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich ist, sind im Rahmen von Weiterbildungen Prüfungen abzunehmen. mehr lesen...


§ 14 GuK-WV Praktische Ausbildung

(1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.(3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Te... mehr lesen...


§ 13 GuK-WV Theoretische Ausbildung

(1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts1.Ziffer einsFachkräfte und2.Ziffer 2andere fachkompetente ... mehr lesen...


§ 12 GuK-WV Dauer und Ausbildungszeiten

(1)Absatz eins,Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.(2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.(3)Absatz 3,Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten. mehr lesen...


§ 11 GuK-WV Inhalt und Umfang von Weiterbildungen

(1)Absatz eins,Die Inhalte von Weiterbildungen haben1.Ziffer einsden neuesten pflegewissenschaftlichen und medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls Erkenntnissen und Erfahrungen anderer für die Berufsausübung relevanter Wissensbereiche Rechnung zu tra... mehr lesen...


§ 10 GuK-WV Unterbrechung der Weiterbildung

(1)Absatz eins,Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.(2)Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig1.Ziffer einsfür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungs... mehr lesen...


§ 9 GuK-WV Ausschluss von einer Weiterbildung

(1)Absatz eins,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Weiterbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzun... mehr lesen...


§ 8 GuK-WV Aufnahme in eine Weiterbildung

(1)Absatz eins,In Weiterbildungen, die gemäß § 64 Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden.In Weiterbildungen, die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Die... mehr lesen...


§ 7 GuK-WV Räumliche und sachliche Ausstattung

Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen. mehr lesen...


§ 6 GuK-WV Fachkräfte

(1)Absatz eins,Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen... mehr lesen...


§ 5 GuK-WV Lehrtätigkeit

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern,2.Ziffer 2Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Prüfungen,3.Zi... mehr lesen...


§ 4 GuK-WV Lehrkräfte

(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Weiterbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte sind zu bestellen:1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die ... mehr lesen...


§ 3 GuK-WV Leitung der Weiterbildung

(1)Absatz eins,Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, ... mehr lesen...


§ 2 GuK-WV Weiterbildungen

(1)Absatz eins,Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.(2)Absatz 2,Für Angehörige des gehobe... mehr lesen...


§ 1 GuK-WV Allgemeines

Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bu... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

38 Paragrafen zu SCE-Gesetz (SCEG) aktualisiert


§ 33 SCEG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


§ 32 SCEG In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 17.... mehr lesen...


§ 31 SCEG Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 30 SCEG Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873. Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses ei... mehr lesen...


§ 29 SCEG Sektor- und Sektionsversammlungen

Die Satzung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) kann die Wahl von Vertretern in eine aus diesen bestehende Generalversammlung im Sinn des Artikels 63 der Verordnung durch Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE) unterschiedliche Tätigkeiten betrei... mehr lesen...


§ 28 SCEG Generalversammlung

Stimmrecht(1)Absatz eins,Die Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) kann vorsehen,1.Ziffer einsdass einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zugeteilt wird, die sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung richtet; ... mehr lesen...


§ 27 SCEG Vertretungsbefugnis von Vorstand und Verwaltungsrat

(1)Absatz eins,Die Satzung kann bestimmen, dass der Vorstand oder der Verwaltungsrat einzelne Mitglieder zur Vertretung in bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften ermächtigen kann. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber ... mehr lesen...


§ 26 SCEG Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System

Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet. mehr lesen...


§ 25 SCEG Geschäftsführende Direktoren

(1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen, diese mit der Führung der laufenden Geschäfte der Genossenschaft betrauen und ihnen für diesen Bereich die Befugnis zur Vertretung der Genossenschaft einräumen. Mitglieder des Verwaltungsrats können ... mehr lesen...


§ 24 SCEG Besondere Bestimmungen für das monistische System

Für den Verwaltungsrat geltende Bestimmungen(1)Absatz eins,Wählt die Satzung das monistische System, so gelten die Bestimmungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sinngemäß für den Verwaltungsrat.(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Genossenschaft kommen ... mehr lesen...


§ 23 SCEG Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche Information nach Art. 40 Abs. 3 erster Satz der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsm... mehr lesen...


§ 22 SCEG Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Bestellung und Abberufung des Vorstands In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden. mehr lesen...


§ 21 SCEG Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft

Für die Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Art. 76 der Verordnung) gelten die §§ 17 bis 20 sinngemäß. Für die Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Artikel 76, der Verordnung) gelten die Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß. mehr lesen...


§ 20 SCEG Anmeldung der Umwandlung

Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:1.Ziffer einsa)Litera adie Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des ... mehr lesen...


§ 19 SCEG Offenlegung des Umwandlungsplans

(1)Absatz eins,Der Vorstand hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, den Umwandlungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. In dieser... mehr lesen...


§ 18 SCEG Umwandlungsprüfung

Für die Prüfung, ob die Genossenschaft über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals verfügt (Art. 35 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 5 der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung (§ 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 AktG) sinngemäß. Für die Prüfung, ob die Genoss... mehr lesen...


§ 17 SCEG Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft

Umwandlungsplan Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:1.Ziffer einsdie bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;2.Ziffer 2die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;3.Ziffer 3die etwaige... mehr lesen...


§ 16 SCEG Anmeldung der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich durch Verschmelzung

(1)Absatz eins,Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutsc... mehr lesen...


§ 15 SCEG

(1)Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, haben die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift,... mehr lesen...


§ 14 SCEG Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter

Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldversch... mehr lesen...


§ 13 SCEG Kündigungsrecht überstimmter Mitglieder

Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die §§ 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/1980. Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die Paragraphen 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetz... mehr lesen...


§ 12 SCEG Offenlegung des Verschmelzungsplans

(1)Absatz eins,§ 221a Abs. 1 AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Art. 25 der Verordnung hinzuweisen sind.Paragraph 221 a... mehr lesen...


§ 11 SCEG Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE)

Prüfung der Verschmelzung(1)Absatz eins,Der Verschmelzungsprüfer (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung) wird für jede der beteiligten Genossenschaften vom Aufsichtsrat oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, von der Generalversammlung bestellt.Der Verschmelzungsprüfer (Artikel 26, Absatz eins, der Verordn... mehr lesen...


§ 10 SCEG Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich

(1)Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Österreich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.(3)Ab... mehr lesen...


§ 9 SCEG

(1)Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:1.Z... mehr lesen...


§ 8 SCEG Gläubigerschutz

(1)Absatz eins,Verlegt eine Europäische Genossenschaft (SCE) ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Genossenschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstandene Forderungen Sicher... mehr lesen...


§ 7 SCEG Offenlegung des Verlegungsplans

(1)Absatz eins,Der Vorstand hat mindestens zwei Monate vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat beschließen soll, den Verlegungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichu... mehr lesen...


§ 6 SCEG Verlegung des Sitzes einer Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Maßgabe des Art. 7 der Verordnung

Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat und den Revisor(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat der Europäischen Genossenschaft (SCE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen u... mehr lesen...


§ 5 SCEG Sitz der Europäischen Genossenschaft (SCE)

(1)Absatz eins,Die Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) hat als Sitz den Ort im Inland zu bestimmen, wo die Genossenschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.(2)Ab... mehr lesen...


§ 4 SCEG Gericht

Über die Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) und die in den Art. 7, 29, 30, 54 Abs. 2 und 73 der Verordnung bezeichneten Aufgaben sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der Genossenschaft zuständige,... mehr lesen...


§ 3 SCEG

Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können. mehr lesen...


§ 2 SCEG

Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb de... mehr lesen...


§ 1 SCEG Allgemeine Vorschriften

Zweck des Gesetzes, Verweisungen(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S1 bis 24.Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamw... mehr lesen...


Art. 15 SCEG Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU R... mehr lesen...


Art. 7 SCEG Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

23 Paragrafen zu Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006) aktualisiert


§ 21 VgBSeil 2006

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 20 VgBSeil 2006 Übergangsbestimmung

Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen wer... mehr lesen...


§ 19 VgBSeil 2006 Verpflichtungen

Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch: Die Verpflichtungen der Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfa... mehr lesen...


§ 18 VgBSeil 2006 Haftpflichtversicherung

Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen. Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen. mehr lesen...


§ 17 VgBSeil 2006 Eintragung und Widerruf

(1)Absatz eins,Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 sind die in Paragraph 20, S... mehr lesen...


§ 16 VgBSeil 2006 Voraussetzungen

(1)Absatz eins,In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.In das Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positive... mehr lesen...


§ 14 VgBSeil 2006 Baufertigstellungsbericht

Der gemäß § 12 Abs. 1 bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Bauferti... mehr lesen...


§ 13 VgBSeil 2006 Ausführung

Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu bea... mehr lesen...


§ 11 VgBSeil 2006 Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen

(1)Absatz eins,Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.(2)Absatz 2,Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur K... mehr lesen...


§ 10 VgBSeil 2006 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstell... mehr lesen...


§ 7 VgBSeil 2006

Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen: Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, f... mehr lesen...


§ 5 VgBSeil 2006

Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen und Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt. mehr lesen...


§ 4 VgBSeil 2006

(1)Absatz eins,Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, welche elektrotechnische Einrichtungen betreffen, setzt weiters voraus, dass diese Bauvorhaben keine nachteiligen Rückwirkungen auf bestehende elektrische Einrichtungen haben.Die Genehmigungsfreiheit von Bauvor... mehr lesen...


§ 3 VgBSeil 2006

Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass1.Ziffer einsdie Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauw... mehr lesen...


§ 2 VgBSeil 2006 Allgemeine Voraussetzungen

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewi... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

12 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser) aktualisiert


Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser

Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EWMindesthäufigkeit pro Kalenderjahrnicht größer als 2501größer als 2502D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwe... mehr lesen...


Anl. 3 3. AEV für kommunales Abwasser (weggefallen)

Anl. 3 3. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 3. AEV für kommunales Abwasser

Nr.ParameterEmissionsbegrenzungen1Absetzbare Stoffea)0,5 ml/l2Ammoniumber. als Nb)4,5 g / (EW×Tag) c), d)0,9 g / (EW×Tag) c), e)3Phosphor – Gesamtber. als Pf)4Gesamter org. geb.Kohlenstoff TOC, ber. als Cg)12 g / (EW×Tag)c)5Chemischer Sauerstoff-bedarf CSB, ber. als O2g)36 g / (EW×Tag)c)6Biochemi... mehr lesen...


§ 5 3. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser BGBl. Nr. 869/1993) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung über die Begrenzung von A... mehr lesen...


§ 4 3. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A als eingehalten, wenn1.Ziffer einsfür... mehr lesen...


§ 3 3. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der e... mehr lesen...


§ 2 3. AEV für kommunales Abwasser

Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst. mehr lesen...


§ 1 3. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Abwasser aus einer... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

22 Paragrafen zu Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV) aktualisiert


Anl. 4 Bundes-LärmV

Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden berücksichtigt:–Strichaufzählungischämische Herzkrankheit (ischaemic heart disease, IHD) entsprechend den zutreffenden ICD-Codes der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Kr... mehr lesen...


Anl. 2 Bundes-LärmV Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum

Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken und w... mehr lesen...


§ 14 Bundes-LärmV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 8a samt Überschrift, § 13 sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 13, sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. ... mehr lesen...


§ 13 Bundes-LärmV Schlussbestimmung

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. L 269 vom 28.07.2021 S... mehr lesen...


§ 10 Bundes-LärmV Anforderungen an (Teil-)Aktionspläne

(Teil-)Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:1.Ziffer einseine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken, der Eisenbahnstrecken und der Straßenbahnstrecken, der Flughäfen und Großflughäfen, der Gelände für industriell... mehr lesen...


§ 9 Bundes-LärmV (Teil-)Aktionspläne

Maßnahmen in (Teil-)Aktionsplänen(1)Absatz eins,Die (Teil-)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß der strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.(2)Absatz 2,... mehr lesen...


§ 8a Bundes-LärmV Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden. Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkung... mehr lesen...


§ 8 Bundes-LärmV Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne

(1)Absatz eins,Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenw... mehr lesen...


§ 7 Bundes-LärmV Datenquellen

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben. mehr lesen...


§ 6 Bundes-LärmV Angabe der betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen

(1)Absatz eins,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:55 dB ≤ Lden <... mehr lesen...


§ 5 Bundes-LärmV Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten

(1)Absatz eins,Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.(2)Absatz 2,Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgende... mehr lesen...


§ 4 Bundes-LärmV Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten

Bewertungsmethoden für Lärmindizes(1)Absatz eins,Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des Paragraph 2, Bundes-LärmG fallenden Lärm... mehr lesen...


§ 3 Bundes-LärmV Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

(1)Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, mit folgender GleichungDer Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang r... mehr lesen...


§ 2 Bundes-LärmV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet1.Ziffer eins„Berechnungsgebiet“ jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird,2.Ziffer 2„Modellgebiet“ jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Inform... mehr lesen...


§ 1 Bundes-LärmV Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über1.Ziffer einsdie Lärmindizes,2.Ziffer 2die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,3.Ziffer 3die Schwellenwerte,4.Ziffer 4die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktio... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

14 Paragrafen zu Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung (StbP-V) aktualisiert


Anl. 2 StbP-V

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage B ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 StbP-V

Die Prüfungsstoffabgrenzung I dient als Leitfaden für die inhaltliche und methodische Vermittlung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs. Sie hat sich inhaltlich am Niveau des Lehrplanes der 4. Klasse Hauptsc... mehr lesen...


§ 9 StbP-V Inkrafttreten

Die §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs.1 und 2, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 2 Z 2 und der Schlusssatz, § 6 Abs. 1 und 1a sowie § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. § 6 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 6 Abs... mehr lesen...


§ 8 StbP-V Übergangsbestimmungen

Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 138/2006 wiederholt werden. Darüber hinaus bleibt die Möglic... mehr lesen...


§ 7 StbP-V Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 6 StbP-V Wiederholungsprüfungen

(1)Absatz eins,Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können beliebig oft wiederholt werden.(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.(3)Ab... mehr lesen...


§ 5 StbP-V Beurteilung und Prüfungszeugnis

(1)Absatz eins,Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.(2)Absatz 2,Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die1.Ziffer einsin jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) zumindest die Hälfte de... mehr lesen...


§ 4 StbP-V Durchführung der Prüfung

(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Prüfung sind die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.(2)Absatz 2,Die Dauer der Prüfung hat zwei Stunden zu betragen.(3)Absatz 3,Jeder Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsfragen selbständig und ohne Verwendu... mehr lesen...


§ 3 StbP-V Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart

(1)Absatz eins,Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, wobei aus jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sechs Prüfungsfragen mit jeweils vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen jedenfalls eine, höchstens jedoch drei richtig sind, zusammenzustellen sind.Der Prüfungsbogen hat in... mehr lesen...


§ 2 StbP-V Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff

(1)Absatz eins,Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:1.Ziffer einsPrüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzi... mehr lesen...


§ 1 StbP-V Prüfungstermin

(1)Absatz eins,Prüfungen sind von der Landesregierung nach Bedarf, jedenfalls aber mindestens einmal im Kalenderhalbjahr abzuhalten.(2)Absatz 2,Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüf... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
Gesetze 41-50 von 205