§ 8a Bundes-LärmV Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden. Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden. Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.

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