§ 2 VgBSeil 2006 Allgemeine Voraussetzungen

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2011 bis 31.12.9999

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. 1.Ziffer einsdie in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. 2.Ziffer 2Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  3. 7.Ziffer 7Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, hinzu gezogen wurden undAbschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, hinzu gezogen wurden und
  4. 3.Ziffer 3keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.
  5. 2.Ziffer 2kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
  6. 3.Ziffer 3keine innovativen Merkmale vorliegen.

Stand vor dem 13.12.2011

In Kraft vom 02.08.2006 bis 13.12.2011

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. 1.Ziffer einsdie in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. 2.Ziffer 2Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  3. 7.Ziffer 7Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, hinzu gezogen wurden undAbschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, hinzu gezogen wurden und
  4. 3.Ziffer 3keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.
  5. 2.Ziffer 2kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
  6. 3.Ziffer 3keine innovativen Merkmale vorliegen.

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