§ 2 VgBSeil 2006 Allgemeine Voraussetzungen

VgBSeil 2006 - Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern

  1. 1.Ziffer einsdie in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. 2.Ziffer 2kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
  3. 3.Ziffer 3keine innovativen Merkmale vorliegen.
In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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