Gesamte Rechtsvorschrift VgBSeil 2006

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

VgBSeil 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 2 VgBSeil 2006 Allgemeine Voraussetzungen


Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern

  1. 1.Ziffer einsdie in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. 2.Ziffer 2kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
  3. 3.Ziffer 3keine innovativen Merkmale vorliegen.

§ 3 VgBSeil 2006


Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
  2. 2.Ziffer 2diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.

§ 4 VgBSeil 2006


  1. (1)Absatz eins,Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, welche elektrotechnische Einrichtungen betreffen, setzt weiters voraus, dass diese Bauvorhaben keine nachteiligen Rückwirkungen auf bestehende elektrische Einrichtungen haben.Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003, welche elektrotechnische Einrichtungen betreffen, setzt weiters voraus, dass diese Bauvorhaben keine nachteiligen Rückwirkungen auf bestehende elektrische Einrichtungen haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Austausch bestehender elektrischer Einrichtungen durch nicht typen- und baugleiche Ersatzteile gilt nur dann als genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, wenn mit den neuen elektrischen Betriebsmittel- und Bauteilkombinationen die bestimmungsgemäßen Funktionsabläufe der abzutragenden Einrichtung unverändert und qualitativ mindestens gleichwertig nachgebildet werden.Der Austausch bestehender elektrischer Einrichtungen durch nicht typen- und baugleiche Ersatzteile gilt nur dann als genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003, wenn mit den neuen elektrischen Betriebsmittel- und Bauteilkombinationen die bestimmungsgemäßen Funktionsabläufe der abzutragenden Einrichtung unverändert und qualitativ mindestens gleichwertig nachgebildet werden.
  3. (3)Absatz 3,Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat sich das Seilbahnunternehmen durch Einholung einer Bestätigung des Herstellers (Inverkehrbringers) der bestehenden elektrischen Einrichtung zu überzeugen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 hat sich das Seilbahnunternehmen durch Einholung einer Bestätigung des Herstellers (Inverkehrbringers) der bestehenden elektrischen Einrichtung zu überzeugen.

§ 5 VgBSeil 2006


Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen und Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 7 VgBSeil 2006


Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen: Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:

  1. 1.Ziffer einsElektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgung (elektrische Anlagen bis 1 000 Volt);
  3. 3.Ziffer 3Erdungs- und Blitzschutzanlage;
  4. 4.Ziffer 4Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;
  5. 5.Ziffer 5Erdkabelverbindungen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  6. 6.Ziffer 6Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  7. 7.Ziffer 7Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
  8. 8.Ziffer 8Fenster mit Ausnahme jener von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;
  9. 9.Ziffer 9Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
  10. 10.Ziffer 10Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
  11. 11.Ziffer 11Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
  12. 12.Ziffer 12Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
  13. 13.Ziffer 13Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
  14. 14.Ziffer 14Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
  15. 15.Ziffer 15Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
  16. 16.Ziffer 16Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
  17. 17.Ziffer 17Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
  18. 18.Ziffer 18Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
  19. 19.Ziffer 19Solaranlagen;
  20. 20.Ziffer 20Leuchtschilder „Bügel ZU/CLOSE“, Leuchtbalken „Rot-Grün“ sowie Hinweisschilder „Bügel ZU“;
  21. 21.Ziffer 21Bergegeräte, ausgenommen Abseilgeräte;
  22. 22.Ziffer 22zusätzliche bewegliche Bergeeinrichtungen oder Bauteile davon, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind;
  23. 23.Ziffer 23Arbeitsbühnen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
  24. 24.Ziffer 24Windwarneinrichtungen ohne Verbindung zur Seilbahnsteuerung;
  25. 25.Ziffer 25zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  26. 26.Ziffer 26Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  27. 27.Ziffer 27Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  28. 28.Ziffer 28Gehängerohre und Einziehvorrichtungen bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  29. 29.Ziffer 29interne Telekommunikationseinrichtungen;
  30. 30.Ziffer 30Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird;
  31. 31.Ziffer 31technische Einrichtungen für betriebliche Durchsagen an die Fahrgäste in den Stationen und auf der Strecke, ausgenommen in Fahrbetriebsmitteln;
  32. 32.Ziffer 32Informationsträger an Sesselschließbügeln, sofern das Einvernehmen mit dem Hersteller des Sessels hergestellt wurde;
  33. 33.Ziffer 33zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  34. 34.Ziffer 34zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  35. 35.Ziffer 35zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  36. 36.Ziffer 36zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  37. 37.Ziffer 37zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  38. 38.Ziffer 38zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  39. 39.Ziffer 39zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  40. 40.Ziffer 40zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  41. 41.Ziffer 41Halterungen für Geräte (beispielsweise für optische Seilprüfgeräte).

§ 10 VgBSeil 2006 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


  1. (1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins,, die Unterlagen gemäß Paragraph 9, sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.Der Baufertigstellungsbericht gemäß Paragraph 14, ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

§ 11 VgBSeil 2006 Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen


  1. (1)Absatz eins,Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.
  2. (2)Absatz 2,Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 VgBSeil 2006 Ausführung


Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), BGBl. I Nr. 55/1997 idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten. Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten.

§ 14 VgBSeil 2006 Baufertigstellungsbericht


Der gemäß § 12 Abs. 1 bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen. Der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen.

§ 16 VgBSeil 2006 Voraussetzungen


  1. (1)Absatz eins,In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.In das Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsfür Maschinenbautechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder
      2. b)Litera bAbschluss an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder
      3. c)Litera cAbschluss an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschineningenieurwesen.
    2. 2.Ziffer 2für Bautechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Bauingenieurwesen oder
      2. b)Litera bAbschluss einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen oder
      3. c)Litera cAbschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Bautechnik.
    3. 3.Ziffer 3für Elektrotechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
      2. b)Litera bAbschluss der Fachhochschule für Elektrotechnik oder
      3. c)Litera cAbschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.Zusätzlich sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.

§ 17 VgBSeil 2006 Eintragung und Widerruf


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 sind die in Paragraph 20, SeilbG 2003 und die in Paragraph 16, dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.
  3. (3)Absatz 3,Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und von § 16 dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Absatz eins und von Paragraph 16, dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.

§ 18 VgBSeil 2006 Haftpflichtversicherung


Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen. Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

§ 19 VgBSeil 2006 Verpflichtungen


Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch: Die Verpflichtungen der Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch:

  1. 1.Ziffer einsPrüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den §§ 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß § 9 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß § 9 durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.Prüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß Paragraph 9, durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.
  2. 2.Ziffer 2Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß § 9 auf Bestanddauer der Seilbahn.Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf Bestanddauer der Seilbahn.
  3. 3.Ziffer 3Dokumentierung, dass auf allenfalls erforderliche Änderungen der Betriebsvorschrift hingewiesen wurde.

§ 20 VgBSeil 2006 Übergangsbestimmung


Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft. Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft.

§ 21 VgBSeil 2006


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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