§ 7 VgBSeil 2006

VgBSeil 2006 - Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen: Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:

  1. 1.Ziffer einsElektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgung (elektrische Anlagen bis 1 000 Volt);
  3. 3.Ziffer 3Erdungs- und Blitzschutzanlage;
  4. 4.Ziffer 4Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;
  5. 5.Ziffer 5Erdkabelverbindungen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  6. 6.Ziffer 6Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  7. 7.Ziffer 7Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
  8. 8.Ziffer 8Fenster mit Ausnahme jener von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;
  9. 9.Ziffer 9Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
  10. 10.Ziffer 10Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
  11. 11.Ziffer 11Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
  12. 12.Ziffer 12Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
  13. 13.Ziffer 13Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
  14. 14.Ziffer 14Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
  15. 15.Ziffer 15Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
  16. 16.Ziffer 16Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
  17. 17.Ziffer 17Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
  18. 18.Ziffer 18Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
  19. 19.Ziffer 19Solaranlagen;
  20. 20.Ziffer 20Leuchtschilder „Bügel ZU/CLOSE“, Leuchtbalken „Rot-Grün“ sowie Hinweisschilder „Bügel ZU“;
  21. 21.Ziffer 21Bergegeräte, ausgenommen Abseilgeräte;
  22. 22.Ziffer 22zusätzliche bewegliche Bergeeinrichtungen oder Bauteile davon, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind;
  23. 23.Ziffer 23Arbeitsbühnen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
  24. 24.Ziffer 24Windwarneinrichtungen ohne Verbindung zur Seilbahnsteuerung;
  25. 25.Ziffer 25zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  26. 26.Ziffer 26Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  27. 27.Ziffer 27Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  28. 28.Ziffer 28Gehängerohre und Einziehvorrichtungen bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  29. 29.Ziffer 29interne Telekommunikationseinrichtungen;
  30. 30.Ziffer 30Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird;
  31. 31.Ziffer 31technische Einrichtungen für betriebliche Durchsagen an die Fahrgäste in den Stationen und auf der Strecke, ausgenommen in Fahrbetriebsmitteln;
  32. 32.Ziffer 32Informationsträger an Sesselschließbügeln, sofern das Einvernehmen mit dem Hersteller des Sessels hergestellt wurde;
  33. 33.Ziffer 33zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  34. 34.Ziffer 34zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  35. 35.Ziffer 35zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  36. 36.Ziffer 36zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  37. 37.Ziffer 37zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  38. 38.Ziffer 38zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  39. 39.Ziffer 39zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  40. 40.Ziffer 40zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  41. 41.Ziffer 41Halterungen für Geräte (beispielsweise für optische Seilprüfgeräte).
In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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