Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins,, die Unterlagen gemäß Paragraph 9, sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.Der Baufertigstellungsbericht gemäß Paragraph 14, ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
In Kraft seit 02.08.2006 bis 31.12.9999
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